Die Einfuhr von Waren ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, wenn die Ware vom Schuldner der EUSt im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet wird. In der Praxis kommt diese Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung, wenn bei der Einfuhranmeldung das Zollverfahren 4200 ausgewählt wird, wobei unter anderem die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist. In seinem Urteil EuGH v. 20.06.2018 – Rs. C-108/17 – “Enteco Baltic” UAB hat das Gericht entschieden, dass die Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, der europäischen Richtlinienvorschrift zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die spätere Lieferung an einen anderen Unternehmer mit anderer USt-IdNr. erfolgt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Importeur die entsprechenden Behörden stets ordnungsgemäß über die geänderte Identität des Abnehmers informiert. Wie bereits in seinem früheren Urteil EuGH v. 09.02.2017 – Rs. C-21/16 – Euro Tyre, das zu innergemeinschaftlichen Lieferungen erging, stellt das Gericht auch bei der Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL darauf ab, dass diese nicht allein deshalb versagt werden darf, weil ein formelles Erfordernis, wie die USt-IdNr. des Erwerbers, nicht beachtet wurde.
Zu dem für die Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL erforderlichen Belegnachweis führt der EuGH aus, dass insoweit ein CMR Frachtbrief ausreichend ist, sofern dieser eine Empfangsbestätigung enthält. Dazu muss das Feld 24 ordnungsgemäß ausgefüllt sein.
Hinweis: Ein Kommentar von Eva Rehberg, Dr. Fabienne Boulanger und Steffen Lehmann zu diesem Urteil ist im EU-UStB 2018, S. 82 erschienen.