Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einkünfte, dies entschied der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az. IV R 30/16). Die Bagatellgrenze für Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit übertrug der BFH nicht auf die Abfärbung durch Beteiligungseinkünfte.
Im Hinblick auf die Gewerbesteuer ist die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte laut BFH allerdings nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Dies ergebe die verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es somit zu einer Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen in gewerbliche Einkünfte, ohne dass dadurch aber Gewerbesteuer ausgelöst wird.