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Steuerberatung

Eingeschränkte Anwendung des 90 %-Verwaltungsvermögenstests

Die Fi­nanz­ver­wal­tung folgt der BFH-Recht­spre­chung und lässt bei der An­wen­dung des 90 %-Tests eine Ver­rech­nung von be­trieb­lich ver­an­lass­ten Schul­den mit Fi­nanz­mit­teln un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu.

Die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen kom­men ins­ge­samt nicht zur An­wen­dung, wenn das Be­triebs­vermögen zu min­des­tens 90 % aus Ver­wal­tungs­vermögen be­steht (sog. 90 %-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Ein­schränkend dazu ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 13.09.2023 (Az. II R 49/21, DStR 2023, S. 2788), dass bei Han­dels­un­ter­neh­men, de­ren begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen auch aus Fi­nanz­mit­teln be­steht, die nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG dem Ver­wal­tungs­vermögen zu­zu­rech­nen sind, und de­ren Haupt­zweck ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit i. S. d. 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den 90 %-Test die be­trieb­lich ver­an­lass­ten Schul­den von den Fi­nanz­mit­teln in Ab­zug zu brin­gen sind (s. dazu auch no­vus Ja­nuar/Fe­bruar 2024, S. 25).

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Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder erklären mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 19.06.2024 (Az. S 3812b) diese Ent­schei­dung in al­len noch of­fe­nen Fällen so­wohl für den Fall der Schen­kung als auch für den Fall ei­ner Erb­schaft und für alle Rechts­for­men des begüns­ti­gungsfähi­gen Vermögens für an­wend­bar. Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der ein­schränken­den Aus­le­gung des 90 %-Tests sei le­dig­lich, dass das begüns­ti­gungsfähige Be­triebs­vermögen des Be­triebs oder der nach­ge­ord­ne­ten Ge­sell­schaf­ten nach dem Haupt­zweck ei­ner Tätig­keit zur Er­zie­lung von Ge­winn­einkünf­ten (ge­werb­li­che, selbständige oder Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft) dient. Zu­dem wird ex­pli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­ses ein­schränkende Verständ­nis nicht auf ty­pi­sche Han­dels­un­ter­neh­men be­grenzt sei.

Ein­schränkend ge­ben die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder al­ler­dings vor, dass bei der Be­rech­nung des Ver­wal­tungs­vermögens für den 90 %-Test junge Fi­nanz­mit­tel nicht in Ab­zug ge­bracht wer­den dürfen und kein Ab­zug des So­ckel­be­trags von 15 % des fest­ge­stell­ten Werts des Be­triebs­vermögens von den Fi­nanz­mit­teln er­fol­gen darf (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

Ex­pli­zit wei­sen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder auch dar­auf hin, dass die An­wen­dung von § 42 AO nicht aus­ge­schlos­sen ist. Soll­ten sich Un­ter­neh­men auf­grund missbräuch­li­cher Ge­stal­tung die begüns­ti­gende ein­schränkende An­wen­dung des 90 %-Tests er­schlei­chen wol­len, würde so­mit eine Sal­die­rung von Schul­den und Fi­nanz­mit­teln ver­sagt wer­den.

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