deen

Aktuelles

Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

FG Münster 15.3.2016, 15 K 1553/15 U u.a.

In sog. Bauträger-Fällen können ei­ner In­an­spruch­nahme des Bau­leis­ten­den keine Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punkte ent­ge­gen­ste­hen, wenn im Er­geb­nis eine fi­nan­zi­elle Be­las­tung des Bau­leis­ten­den durch Ab­tre­tung des Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruchs ge­gen den Bauträger an das Fi­nanz­amt aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
In Bauträger-Fällen er­bringt ein Bau­leis­ten­der ge­genüber einem Bauträger, d.h. einem Un­ter­neh­mer, der selbst nur Grundstücks­lie­fe­run­gen ausführt, Bau­leis­tun­gen. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens der Kläge­rin ist die Er­brin­gung von Bau­leis­tun­gen (Ver­put­zen von Wänden und Mau­ern) für die Her­stel­lung von Gebäuden. Im Streit­jahr 2012 hatte die Kläge­rin In­nen­putz­ar­bei­ten an die H-GmbH im Um­fang von rund 10.667 € aus­geführt.

Nach da­ma­li­ger An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung war auf der­ar­tige Fälle das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren (Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG) an­wend­bar. Der BFH hat mit Ur­teil vom 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) diese An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­wor­fen. In­fol­ge­des­sen be­ab­sich­tigte das Fi­nanz­amt in den vor­lie­gen­den Fällen, die Bau­leis­ten­den an­stelle des Bauträgers als Steu­er­schuld­ner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in An­spruch zu neh­men.

Im Ver­fah­ren Az.: 15 K 1553/15 U war strei­tig, ob der Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung für 2012 schutzwürdi­ges Ver­trauen der Kläge­rin gem. § 176 Abs. 2 AO ent­ge­gen­stand und ob § 27 Abs. 19 UStG ver­fas­sungs­recht­li­chen und uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben genügt. Das FG wies die Klage ab.

Im Ver­fah­ren Az. 15 K 3669/15 U war strei­tig, ob die Kläge­rin gem. § 27 Abs. 19 S. 3 UStG einen An­spruch ge­gen den Be­klag­ten auf An­nahme der Ab­tre­tung ih­res zi­vil­recht­li­chen Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruchs ge­gen die H-GmbH hat. Das FG gab der Klage in die­sem Fall statt. Al­ler­dings wurde in bei­den Fällen we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Streit­fra­gen die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

+++ 15 K 1553/15 U +++
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die von der Kläge­rin an die H-GmbH im Streit­jahr 2012 er­brach­ten Bau­leis­tun­gen bei der Kläge­rin der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen und ist zu­tref­fend nicht von ei­ner Ände­rung der Be­mes­sungs­grund­lage gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG im Streit­zeit­raum aus­ge­gan­gen. Das Fi­nanz­amt nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG auch zur Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung 2012 be­fugt, wo­bei sich die Kläge­rin auf­grund von § 27 Abs. 19 S. 2 UStG nicht auf Ver­trau­ens­schutz nach § 176 Abs. 2 AO be­ru­fen konnte.

Zwar erfüllte die Kläge­rin den Ver­trau­ens­schutz­tat­be­stand des § 176 Abs. 2 AO. In sog. Bauträger-Fällen ste­hen aber ei­ner In­an­spruch­nahme des Bau­leis­ten­den keine Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punkte ent­ge­gen­ste­hen, wenn im Er­geb­nis eine fi­nan­zi­elle Be­las­tung des Bau­leis­ten­den durch Ab­tre­tung des Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruchs ge­gen den Bauträger an das Fi­nanz­amt - wie hier - aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

§ 27 Abs. 19 S. 1 u. 2 UStG ver­stoßen nicht ge­gen den aus dem Rechts­staats­prin­zip gem. Art. 20 Abs. 3 GG ab­ge­lei­te­ten Ver­trau­ens­schutz be­tref­fend die Rück­wir­kung von Ge­set­zen. Denn so­wohl die rück­wir­kende Einführung ei­ner Ände­rungs­norm - vor­lie­gend § 27 Abs. 19 S. 1 UStG - vor fest­set­zungs­verjähr­ter Zeit als auch der rück­wir­kend ein­geführte Aus­schluss von § 176 Abs. 2 AO durch § 27 Abs. 19 S. 2 UStG ver­let­zen nicht das Ver­bot der Rück­wir­kung von Ge­set­zen.

Die Vor­schrif­ten sind letzt­lich auch uni­ons­rechts­kon­form. Denn sie ver­stoßen als ver­fah­rens­recht­li­che Vor­schrif­ten we­der ge­gen den Grund­satz der Gleich­wer­tig­keit und den Grund­satz der Ef­fek­ti­vität noch verstößt die rück­wir­kende Einführung der Vor­schrif­ten ge­gen den uni­ons­recht­li­chen Grund­satz der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes. Im Zu­sam­men­hang mit dem Grund­satz der Rechts­si­cher­heit hat der EuGH in jünge­ren Ent­schei­dun­gen stets be­tont, dass die­ses Ge­bot be­son­ders zu be­ach­ten ist, wenn es sich um Vor­schrif­ten han­delt, die fi­nan­zi­elle Kon­se­quen­zen ha­ben können (EuGH-Urt. vom 9.7.2015, C-183/14, Sa­lo­mie und Ol­tean).

Im Um­kehr­schluss ist dem zwar nicht zu ent­neh­men, dass der Grund­satz nicht zu be­ach­ten ist, wenn keine fi­nan­zi­elle Be­las­tung droht. Nach Auf­fas­sung des Se­nats ist die­ser Um­stand aber in der Abwägung zwi­schen dem mit der Rück­wir­kung be­zweck­ten Ziel und dem Ver­trauen auf den Fort­be­stand der bis­he­ri­gen Rechts­lage zu berück­sich­ti­gen. Da­durch, dass der Kläge­rin keine fi­nan­zi­elle Be­las­tung drohte, über­wog das ge­setz­ge­be­ri­sche Ziel, eine richt­li­ni­en­kon­forme Um­satz­be­steue­rung her­bei­zuführen, das enttäuschte Ver­trauen der Kläge­rin in die bis­he­rige Rechts­lage.

+++ 15 K 3669/15 U +++
Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, die an­ge­bo­tene Ab­tre­tung des Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruchs ge­genüber der H-GmbH im Um­fang von 2.026 € an­zu­neh­men. Der Ab­leh­nungs­be­scheid ist nicht be­standskräftig ge­wor­den. Der An­spruch der Kläge­rin auf An­nahme der Ab­tre­tung der For­de­rung ge­gen die H-GmbH er­gab sich aus § 27 Abs. 19 S. 3 UStG.

Die Ab­tre­tung des zi­vil­recht­li­chen Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruchs ist möglich und ihr konnte nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass der zi­vil­recht­li­che Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruch nicht be­stehe. Der An­spruch auf An­nahme der Ab­tre­tung war we­der durch Zah­lung der Kläge­rin auf die Steu­er­schuld ent­fal­len oder er­lo­schen noch stand der Durch­set­zung des An­spruchs die Nicht­aus­stel­lung der Rech­nung ge­genüber der H-GmbH ent­ge­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text von Az.: 15 K 1553/15 U zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text von Az.: 15 K 3669/15 U zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben