deen

Aktuelles

Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung

BFH 6.5.2015, II R 9/13

Eine Deck­hengst­hal­tung, die ge­mes­sen am Flächen­schlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf ei­ner aus­rei­chen­den Fut­ter­grund­lage er­folgt, ist auch dann der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1a BewG zu­zu­rech­nen, wenn der Pfer­des­amen in ei­ner be­triebs­frem­den Be­sa­mungs­sta­tion ge­won­nen wird und die Hengste im Pfer­de­sport als Dres­sur­pferde ver­wen­det wer­den. Die Deck­hengst­hal­tung kann ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­behörde dem Be­trieb ei­ner Be­sa­mungs­sta­tion be­wer­tungs­recht­lich nicht gleich­ge­stellt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt auf ei­ge­nen und ge­pach­te­ten Flächen mit ei­ge­nen Stu­ten eine Pfer­de­zucht und bil­det die Jung­pferde aus. Für die Zucht hält sie zwei ei­gene Deck­hengste, de­ren Sa­men über den ei­gen­be­trieb­li­chen Be­darf hin­aus über eine fremde Be­sa­mungs­sta­tion ver­mark­tet wird. Zusätz­lich wer­den die Hengste im Pfer­de­sport als Dres­sur­pferde ein­ge­setzt. Die bau­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­rich­tung ei­ner Be­sa­mungs­sta­tion sind im Be­trieb der Kläge­rin zwar ge­ge­ben; die ge­neh­mi­gungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für de­ren Be­trieb hat die Kläge­rin aber bis­her nicht ge­schaf­fen. Sie nutzt die Sta­tion auch tatsäch­lich we­der für die ei­ge­nen noch für fremde Tiere.

Das Fi­nanz­amt stellte den Ein­heits­wert für den Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft auf den 1.1.2006 auf 15.031 € fest. Da­bei er­fasste es die Erträge aus der Deck­hengst­hal­tung in Form ei­nes Ein­zel­er­trags­werts gem. § 37 Abs. 2 BewG. Die Kläge­rin be­an­tragte im Juli 2010 eine feh­ler­be­rich­ti­gende Wert­fort­schrei­bung des Ein­heits­werts auf den 1.1.2010. Sie war der An­sicht, die Deck­hengst­hal­tung dürfe nicht im Wege ei­nes Ein­zel­er­trags­werts er­fasst wer­den, da es sich nicht um einen Ne­ben­be­trieb oder eine Son­der­nut­zung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1e BewG handle. Die Deck­hengst­hal­tung sei als Va­ter­tier­hal­tung viel­mehr ein in­te­grier­ter Be­stand­teil der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag mit der Begründung ab, die Kläge­rin er­halte für die Lie­fe­rung der Sa­men von der Be­sa­mungs­sta­tion einen be­stimm­ten An­teil an den ver­ein­nahm­ten Vergütun­gen. Für die Deck­hengst­hal­tung sei gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1e i.V.m. § 37 Abs. 2 u. § 62 BewG ein Ein­zel­er­trags­wert an­zu­set­zen.

Das FG ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt dazu, den Ein­heits­wert im Wege ei­ner feh­ler­be­sei­ti­gen­den Wert­fort­schrei­bung auf den 1.1.2010 der­ge­stalt zu ändern, dass für die Erträge aus der Deck­hengst­hal­tung kein Ein­zel­er­trags­wert an­ge­setzt wird. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine feh­ler­be­sei­ti­gende Wert­fort­schrei­bung wa­ren für den Be­wer­tungs­stich­tag 1.1.2010 erfüllt. Das FG hatte zu Recht an­ge­nom­men, dass die Deck­hengst­hal­tung we­der zum ur­sprüng­li­chen Be­wer­tungs­zeit­punkt 1.1.2006 noch zum Fort­schrei­bungs­zeit­punkt 1.1.2010 als sons­tige land- und forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1e i.V.m. § 62 Abs. 1 BewG an­zu­se­hen war und auch kein Ne­ben­be­trieb vor­lag und dass des­halb für die Erträge aus der Deck­hengst­hal­tung kein Ein­zel­er­trags­wert gem. § 37 Abs. 2 BewG an­zu­set­zen war.

Zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen gehören gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 2 u. 3 BewG alle Wirt­schaftsgüter, die einem Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft dau­ernd zu die­nen be­stimmt sind. Der Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft um­fasst da­bei nach § 34 Abs. 1 BewG den Wirt­schafts­teil und den Wohn­teil. Zum Wirt­schafts­teil gehören u.a. die land­wirt­schaft­li­che Nut­zung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1a BewG so­wie die sons­tige land- und forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1e BewG. Bei­spiele für die sons­tige land- und forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung sind in § 62 Abs. 1 BewG ge­re­gelt.

Pferde gehören da­nach zu den Tier­ar­ten, de­ren Hal­tung und Zucht zur land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung zählt, wenn die im Be­trieb ge­hal­te­nen Tiere ge­mes­sen am ge­setz­li­chen Flächen­schlüssel eine aus­rei­chende Fut­ter­grund­lage ha­ben. Auf die kon­krete Ver­wen­dung der Pferde oder den Ver­wen­dungs­zweck kommt es nicht an. Eine Deck­hengst­hal­tung, die ge­mes­sen am Flächen­schlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf ei­ner aus­rei­chen­den Fut­ter­grund­lage er­folgt, ist dem­nach auch dann der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1a BewG zu­zu­rech­nen, wenn der Pfer­des­amen in ei­ner be­triebs­frem­den Be­sa­mungs­sta­tion ge­won­nen wird und die Hengste im Pfer­de­sport als Dres­sur­pferde ver­wen­det wer­den. Die Deck­hengst­hal­tung kann ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­behörde dem Be­trieb ei­ner Be­sa­mungs­sta­tion be­wer­tungs­recht­lich nicht gleich­ge­stellt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben