Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind.
Das Finanzamt wandte sich an die Klägerin als Eigentümerin und damalige Vermieterin der Containeranlagen mit der Bitte um Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1.1.2013. Die Klägerin bestritt die Gebäudeeigenschaft, wies auf die kurzfristige Vermietung, die Aufstellung ohne Fundament bzw. auf Betonklötzen und die Austauschbarkeit der Container hin und reichte Präsentationsfotos sowie Unterlagen ein. Das Finanzamt stellte daraufhin gemäß Schätzung mit Einheitswertbescheid von September 2014 den Einheitswert für beide Anlagen zusammen als wirtschaftliche Einheit auf rd. 100.000 € fest.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Sie wird beim BFH unter dem Az. II R 37/17 geführt.
Die Gründe:
Es ist lediglich die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude anzusehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigen, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar sind.
Demgegenüber ist die größere Anlage als Gebäude anzusehen. Entscheidend ist dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.
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