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Steuerberatung

Einheitswert für Grundsteuer: Wann sind Container ein Gebäude?

FG Hamburg 28.4.2017, 3 K 95/15

Für die Ein­ord­nung ei­ner ver­mie­te­ten Con­tai­ner­an­lage als Gebäude spre­chen Er­schei­nungs­bild und In­te­gra­tion in das Mie­ter-Be­triebs­grundstück nach Hang­gelände-Ein­eb­nung, Bau ei­nes Werk­straßen­an­schlus­ses und ei­nes Ver­bund­pflas­ter-Zu­wegs mit Ni­veau­aus­gleich zur Ein­gangs­stufe so­wie Kies­beete vor den Außenwänden mit Ka­nin­chen­ble­chen.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, ob be­fris­tet auf­ge­stellte Con­tai­ner, die für Büro- und Werk­statt­zwe­cke ge­nutzt wur­den, be­wer­tungs­recht­lich für Zwecke der Grund­steuer als Gebäude zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Es han­delte sich um zwei Con­tai­ner­an­la­gen auf einem Luft­werft­gelände, wo­von eine An­lage mit 51 Con­tai­nern ohne ge­gos­se­nes Fun­da­ment und sons­tige Be­fes­ti­gung auf Be­ton­ver­le­ge­plat­ten auf­ge­stellt und mit ei­ner ei­ge­nen Asphalt­straße auf dem Be­triebs­gelände an­ge­bun­den wor­den war. Die 13 Con­tai­ner der an­de­ren An­lage wa­ren le­dig­lich auf ei­ner Park­platzfläche am Rande ei­ner Werk­straße auf­ge­stellt wor­den. Beide An­la­gen hat­ten Vor­rich­tun­gen, um mit gängi­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus­ge­stat­tet zu wer­den und in bei­den Fällen blieb ihre Auf­stell­dauer un­ter sechs Jah­ren.

Das Fi­nanz­amt wandte sich an die Kläge­rin als Ei­gentüme­rin und da­ma­lige Ver­mie­te­rin der Con­tai­ner­an­la­gen mit der Bitte um Erklärun­gen zur Fest­stel­lung des Ein­heits­werts auf den 1.1.2013. Die Kläge­rin be­stritt die Gebäude­ei­gen­schaft, wies auf die kurz­fris­tige Ver­mie­tung, die Auf­stel­lung ohne Fun­da­ment bzw. auf Be­tonklötzen und die Aus­tausch­bar­keit der Con­tai­ner hin und reichte Präsen­ta­ti­ons­fo­tos so­wie Un­ter­la­gen ein. Das Fi­nanz­amt stellte dar­auf­hin gemäß Schätzung mit Ein­heits­wert­be­scheid von Sep­tem­ber 2014 den Ein­heits­wert für beide An­la­gen zu­sam­men als wirt­schaft­li­che Ein­heit auf rd. 100.000 € fest.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen. Sie wird beim BFH un­ter dem Az. II R 37/17 geführt.

Die Gründe:
Es ist le­dig­lich die klei­nere An­lage mit den auf ei­ner Parkfläche ab­ge­stell­ten Con­tai­nern nicht als Gebäude an­zu­se­hen, weil sie nach dem äußeren Er­schei­nungs­bild keine In­te­gra­tion in das Be­triebs­grundstück zei­gen, viel­mehr pro­vi­so­ri­sch und vorüber­ge­hend auf­ge­stell­ten Bau­con­tai­nern ver­gleich­bar sind.

Dem­ge­genüber ist die größere An­lage als Gebäude an­zu­se­hen. Ent­schei­dend ist da­bei die Ma­ni­fes­ta­tion der be­trieb­li­chen Zweck­be­stim­mung und Funk­tion im äußeren Er­schei­nungs­bild und die In­te­gra­tion in das Be­triebs­gelände. Im Rah­men ei­ner Ge­samt­schau machte kon­kret die Ein­eb­nung des Un­ter­grunds, die straßenmäßige An­bin­dung und der Schutz vor Na­ge­tie­ren durch An­brin­gung von Ka­nin­chen­ble­chen und Kiesauf­schüttun­gen die An­lage zu einem Gebäude.

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