Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen mit Allgemeinverfügung vom 18.1.2019 die Finanzverwaltung an, alle anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückzuweisen. Dies gilt für Einsprüche, soweit damit geltend gemacht wird, dass die Einheitsbewertung des Grundvermögens gegen das Grundgesetz verstößt.
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. w., BGBl. I 2018, S. 531), in dem das Gericht entschied, dass die Einheitsbewertung von Grundstücken verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis 31.12.2019 eingeräumt, eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden. Die bisherigen Regelungen dürfen jedoch nach der Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre, längstens bis 31.12.2024 weiter angewendet werden. Die obersten Finanzbehörden sehen somit keine Veranlassung, über Einsprüche, die mit Verweis auf die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung in der Vergangenheit eingelegt wurden, weiter zu entscheiden.
Hinweis
Derzeit liegen Reformvorschläge zur Neuregelung der Grundstücksbewertung vor, die jedoch kontrovers diskutiert werden (s. dazu "Gemeinden machen Druck mit Reform der Grundsteuer").