Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als "nicht ausgebauter Dachraum" i.S.d. Abschn. 37 Abs. 1 S. 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Drittel-Berechnung für nicht ausgebauten Dachraum nicht anzuwenden sei, da es sich um ein Flachdachgebäude handele.
In ihrer Klage verwies die Klägerin darauf, dass sich ein Flachdach hinsichtlich der Konstruktion und Funktion der Abhangdecke nicht von einem Pultdach unterscheide und insoweit nach der BFH-Rechtsprechung und nach Abschn. 37 Abs. 1 S. 4 BewRGr nur ein Drittel der Kubatur oberhalb der Abhangdecke anzusetzen sei. Diese Regelung ergänze die Vorgaben der DIN 277 (Ausgabe von November 1950; im Folgenden: DIN 277), die sich nicht auf eine bestimmte Dachform bezögen. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 27/18 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den umbauten Raum oberhalb der eingezogenen Sichtschutzdecke bei der Feststellung des Einheitswertes zu Recht voll und nicht lediglich zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einbezogen.
Ein Flachdachgebäude fällt nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung. Der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach stellt kein ausgebautes Dachgeschoss i.S.d. Bewertungsrichtlinie dar. Nichts anderes ergibt sich aus der DIN 277.
Auch aus § 85 BewG i.V.m. Abschn. 37 BewRGr kann die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse ist nämlich wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindert die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schafft auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss.
Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einbezogen wird, ungeklärt ist und erhebliche praktische Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.
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