In dem der Abstimmung am 05.11.2024 zugrundeliegenden Entwurfstext vom 30.10.2024 wird u. a. geregelt, dass die elektronische Rechnungsstellung zum Standardverfahren in den EU-Mitgliedstaaten werden soll. Dabei ist vorgesehen, die Frist, innerhalb der eine elektronische Rechnung ausgestellt werden muss, stufenweise von 15 Tagen nach Ende des Monats, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat (ab 01.07.2027) auf 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis (ab 01.07.2030) zu verkürzen.
Ab 01.07.2030 sollen elektronische Rechnungen nur noch in strukturierter Form, grundsätzlich nach EN 16931, übermittelt werden dürfen, um diese für ein Reporting an die Finanzverwaltung nutzen zu können. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Reportingpflichten, u. a. ob eine Übermittlung direkt, durch einen Dritten im Namen des Unternehmens oder über ein öffentliches Portal an die Finanzverwaltung erfolgt, sieht der Entwurf noch Optionen vor, die von den Mitgliedstaaten auszuüben sind.
Zudem soll eine Übergangsfrist bis Januar 2035 für Mitgliedstaaten eingeführt werden, die bereits eine nationale digitale Echtzeit-Transaktionsmeldepflicht eingeführt haben.