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Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz ist Masseverbindlichkeit

FG Münster 29.11.2013, 4 K 3607/10 E

Die auf Ver­mie­tungs­einkünfte ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer ist auch dann ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter als Mas­se­ver­bind­lich­keit fest­zu­set­zen, wenn die ver­mie­te­ten Grundstücke zu­gleich un­ter Zwangs­ver­wal­tung ste­hen. Die Einkünfte sind dann zwar nicht durch Hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters, aber in sons­ti­ger Weise durch die Ver­wal­tung der In­sol­venz­masse begründet wor­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, in­wie­weit Ein­kom­men­steu­er­schul­den zur In­sol­venz­masse gehören. Der Kläger war In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des bei­ge­la­de­nen In­sol­venz­schuld­ners. Zum Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners gehörten u.a. ver­mie­tete Grundstücke, über die be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens die Zwangs­ver­wal­tung an­ge­ord­net wor­den war.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer auch im Hin­blick auf die Ver­mie­tungs­einkünfte als Mas­se­ver­bind­lich­keit ge­genüber dem Kläger fest. Hier­ge­gen wen­dete sich der Kläger, weil die Ein­kom­men­steuer in­so­weit nicht durch seine Ver­wal­tungsmaßnah­men ent­stan­den sei.

Das FG wies die Klage über­wie­gend ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Das dort anhängige PKH-Ver­fah­ren wird un­ter dem Az. IX S 1/14 geführt.

Die Gründe:
Die auf die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer stellt eine Mas­se­ver­bind­lich­keit dar.

Der Be­hand­lung als Mas­se­ver­bind­lich­keit steht die Zwangs­ver­wal­tung nicht ent­ge­gen. Der Kläger hat zwar die Grundstücke nicht selbst ver­wal­tet, weil be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens die Zwangs­ver­wal­tung an­ge­ord­net wor­den war. Die Einkünfte wur­den aber in sons­ti­ger Weise durch die Ver­wal­tung der In­sol­venz­masse begründet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO).

Die drei Grundstücke und das Erb­bau­recht wa­ren Be­stand­teil der In­sol­venz­masse, weil sie dem Bei­ge­la­de­nen zum Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens gehörten. Die Zwangs­ver­wal­tung hat kei­nen Ein­fluss auf die Ei­gen­tums­verhält­nisse. Dem Schuld­ner wird le­dig­lich das Recht ent­zo­gen, den Grund­be­sitz zu ver­wal­ten und zu be­nut­zen. Die Ver­mie­tung durch den Zwangs­ver­wal­ter stellt da­mit eine Ver­wal­tung der In­sol­venz­masse im Sinne der oben ge­nann­ten Vor­schrift dar.

Die In­sol­venz­masse ist auch durch die Zwangs­ver­wal­tung be­rei­chert wor­den, da hier­durch vor­ran­gig die Grund­pfand­rechtsgläubi­ger be­frie­digt wor­den sind, die an­sons­ten ihre An­sprüche ge­gen die In­sol­venz­masse hätten rich­ten müssen. Dem­ge­genüber ist das in­sol­venz­freie Vermögen des Schuld­ners nicht be­rei­chert wor­den, so dass eine Steu­er­fest­set­zung ihm ge­genüber nicht in Be­tracht kommt.

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