Der Sachverhalt:
Die Tochter des Klägers studierte nach ihrem Abitur ab Oktober 2013 im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs an einer privaten Fachhochschule, die nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes NRW als Fachhochschule staatlich anerkannt worden war und sich im Wesentlichen durch Studienentgelte finanziert. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger die von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragene Studiengebühren i.H.v. 3.555 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug jedoch ab und begründete dies damit, dass die Fachhochschule keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule sei.
Die Gründe:
Bei der privaten Fachhochschule im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Schule i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG, sondern um eine hinsichtlich der Studienentgelte steuerlich hiernach nicht begünstigte (Fach-)Hochschule.
Die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1991 geschaffen. Anlass hierfür war, dass es die Finanzverwaltung zuvor zugelassen hatte, einen Teil des an Privatschulen zu entrichtenden Schulgeldes als Spende nach § 10b EStG abzuziehen. Dies missbilligte der BFH, da die von der Schule erbrachte Gegenleistung - Vermittlung von Bildung und Wissen - einer Qualifizierung des Schulgeldes als Spende entgegenstand und ein einheitliches Leistungsentgelt zudem nicht aufgeteilt werden konnte (BFH-Urt. v. 25.8.1987, Az.: IX R 24/85).
Dementsprechend knüpfte der Gesetzgeber in der ursprünglichen, ab dem Jahr 1991 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für den Schulgeldabzug an die landesschulrechtlichen Begriffe an. Begünstigt war somit fortan das Schulgeld für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule. Erforderlich war (und ist nach wie vor), dass die sich in freier Trägerschaft befindliche Schule den Schulformen der jeweiligen Landesschulgesetze zuweisen ließ bzw. lässt (vgl. z.B. §§ 10 ff. SchulG NRW, d.h. Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien, Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie Kollegschulen).
Hochschulen, d.h. insbesondere (private) Universitäten und Fachhochschulen, unterfallen grundsätzlich nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Schulgesetze, sondern vielmehr demjenigen der Hochschulgesetze der Länder; sie sind auch nicht vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 GG zugewiesen. Aus diesem Grund ging die BFH-Rechtsprechung für die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG davon aus, dass private Hochschulen, deren staatliche Anerkennung ausschließlich auf Vorschriften des jeweiligen Landes-Hochschulgesetzes beruhte (d.h. die nicht bzw. nicht auch als private Ersatzschulen anerkannt wurden), nicht als "Schule" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. galten (vgl. BFH-Urt. v. 29.4.2009, Az.: X R 30/08). Diese Zweiteilung zwischen Schulen und Hochschulen wurde durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das JStG 2009 nicht in Frage gestellt.
Im Hinblick auf die wachsende Anzahl privat finanzierter Hoch- bzw. Fachhochschulen hielt der erkennende Senat jedoch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Sonderausgabenabzugs von Studienentgelten nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der durch das JStG 2009 reformierten Fassung für angezeigt.
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