Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2006 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die 2010 aufgelöst und 2011 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Außerdem war der Kläger selbstständig tätig. Er hatte in den Jahren 2010 und 2011 bei öffentlichen Versteigerungen regelmäßig Sachen erworben und diese anschließend über das Internet verkauft. Er war dort unter verschiedenen Benutzernamen, mit seinem Namen und seiner Anschrift angemeldet. Außerdem verfügte er über mehrere Mailadressen. Die Daten über die eBay abgewickelten Geschäfte ließen auf Umsätze von bis zu 120.000 € pro Jahr schließen. Die Zahlung erfolgte bei Übergabe jeweils in bar. Ferner hatte der Kläger in den Streitjahren Einnahmen aus Reparatur und Handel erzielt.
Die Steuerfahndung schätzte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2010 i.H.v. 35.000 €, für 2011 i.H.v. 38.300 € und für 2012 i.H.v. 37.500 €. Gestützt auf den Prüfungsbericht setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 und 2011 durch (erstmalige) Bescheide auf 6.076 € und auf 6.551 € sowie durch weiteren Bescheid für 2012 auf 6.377 € gegen den Kläger fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings ist in der Sache ein Revisionsverfahren beim unter dem Az.: III R 4/17 anhängig.
Die Gründe:
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide waren insoweit rechtswidrig als das Finanzamt der Festsetzung der Einkommensteuern für die Streitjahre höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als 24.000 € zugrunde gelegt hatte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 7 EStG).
Das Gericht folgte nicht dem unsubstantiierten Einwand des Klägers, die Verkäufe seien "zu einem großen Teil" seinem Bruder zuzurechnen, dem es immer wieder gelungen sei, seinen, des Klägers, Account im Internet zu hacken. Es war ebenso wie das Finanzamt davon überzeugt, dass es möglich wäre, derartige Manipulationen durch Vorlage von vollständigen Internet-Abrechnungen für alle Streitjahre aufzudecken. Der entsprechenden Aufforderung der Behörde war der Kläger nicht nachgekommen. Die aufgrund der Strafanzeigen des Klägers wegen Ausspähen von Daten und Datenveränderung gegen den Bruder eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren mangels hinreichenden Tatverdachts allesamt eingestellt worden.
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 EStG der Gewinn zugrunde zu legen. Da der Kläger nicht verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig getan hat, ist als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG). Diese müssen gem. § 162 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 2 AO geschätzt werden, weil der Kläger Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hatte, nicht vorlegen konnte.
Der Kläger war als Unternehmer gem. § 22 UStG verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzuzeichnen. Für die Jahre 2010 und 2011 hat der Kläger keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt. Die im Klageverfahren für das Streitjahr 2012 eingereichte Anlage zur Einkommensteuererklärung, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 9.633 € schließt, verhielt sich nur zu den Internet-Gebühren. Der Kläger hatte die ersteigerten Sachen aber grundsätzlich gegen Barzahlung verkauft. Dazu hatte er keinerlei Angaben gemacht.
Das Gericht war nicht an die Schätzung des Finanzamtes gebunden, sondern hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es orientierte sich im vorliegenden Fall an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen zu den Internet-Verkäufen. Danach lagen die Einnahmen im Jahr 2011 bei 120.000 €. Das Gericht legte einen Betriebsausgabenabzug von 80 % (=96.000 €) zu Grunde, so dass ein Gewinn von 24.000 € verblieb. Diesen setzte es jeweils in allen Streitjahren an. Die gegen die Geldverkehrsrechnung des Beklagten erhobenen Einwände des Klägers spielten hier keine Rolle.
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