Der Sachverhalt:
Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Laut EStG ist die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 € beträgt. Diese Form ist für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten muss er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.
Eine absolute Geheimhaltung von Daten kann ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden können, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder - wie auch bereits geschehen - bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer sind elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit hat der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig ist.