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Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

FG Rheinland-Pfalz 15.7.2015, 1 K 2204/13

Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der Ge­winn­einkünfte er­zielt, ist ver­pflich­tet, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form beim Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ge­ringfügige Ge­winne (hier: 500 €) er­zielt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ne­ben­be­ruf­lich als Fo­to­graf, Au­tor und Tauch­leh­rer selbständig tätig. Das be­klagte Fi­nanz­amt wies ihn erst­mals im Jahr 2011 dar­auf hin, dass er we­gen die­ser selbständi­gen Tätig­keit ver­pflich­tet sei, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form an das Fi­nanz­amt zu über­mit­teln.

Der Kläger wandte ein, dass die Ge­winne aus sei­ner selbständi­gen Ar­beit in Zu­kunft nur bei ca. 500 € pro Jahr lie­gen würden. Außer­dem lehne er die Über­mitt­lung persönli­cher Da­ten via In­ter­net grundsätz­lich ab, weil er selbst be­reits ein­schlägige Er­fah­run­gen mit In­ter­net­miss­brauch habe ma­chen müssen. Selbst beim In­ter­net-Ban­king könne keine ab­so­lute Si­cher­heit ga­ran­tiert wer­den. Das Fi­nanz­amt lehnte sei­nen An­trag auf künf­tige Ab­gabe von Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen in Pa­pier­form den­noch ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Laut EStG ist die elek­tro­ni­sche Form zwin­gend, wenn der Ge­winn mehr als 410 € beträgt. Diese Form ist für den Kläger auch nicht un­zu­mut­bar. Das nach Aus­schöpfung al­ler tech­ni­schen Si­che­rungsmöglich­kei­ten ver­blei­bende Rest­ri­siko ei­nes Ha­cker-An­griffs auf die ge­spei­cher­ten oder über­mit­tel­ten Da­ten muss er im Hin­blick auf das staat­li­che In­ter­esse an ei­ner Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung und ei­ner Kos­ten­er­spar­nis hin­neh­men.

Eine ab­so­lute Ge­heim­hal­tung von Da­ten kann oh­ne­hin nicht ga­ran­tiert wer­den, da auch "ana­log" in Pa­pier­form ge­spei­cherte Da­ten ge­stoh­len wer­den können, z.B. bei einem Ein­bruch in die Woh­nung oder - wie auch be­reits ge­sche­hen - bei Einbrüchen in Bank­briefkästen. Auch bei der Um­satz­steuer sind elek­tro­ni­sche Steu­er­erklärun­gen vor­ge­schrie­ben und in­so­weit hat der BFH be­reits ent­schie­den, dass dies trotz "NSA-Affäre" ver­fas­sungsmäßig ist.

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