Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke oder Incentives. Hiervon werden auch Nutzungsüberlassungen umfasst. Auch Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern am Charakter der Zuwendung nichts; diese führen lediglich zur Änderung der Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen von Dritten (z.B. durch Beteiligung eines anderen Unternehmens) führen dagegen nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.
Hiervon ausgenommen sind sog. Aufmerksamkeiten. Diese führen nach dem neuen Erlass nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher auch nicht zur Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Klarstellung, denn die Anwendung der Begünstigung gilt bereits seit einigen Jahren nicht nur für die eigenen Mitarbeiter, sondern auch für Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter.
Unterschiede ergeben sich aber beim Betriebsausgabenabzug des Schenkers: Während Aufmerksamkeiten für eigene Mitarbeiter beim Schenker immer voll abzugsfähig sind, gilt bei Geschäftsfreunden die 35-Euro-Grenze.
Hinweis
Bei den Aufmerksamkeiten ist der Betrag von 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer anzuwenden, dagegen ist der Grenzbetrag für Geschenke von 35 Euro (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
In der Regel führen Gewinne aus Preisausschreiben o.ä. sowie Prämien aus Kunden(neu)bindungsprogrammen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und unterliegen nicht der Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG. Die Verwaltung schränkt nun jedoch ihre bisherige Generalablehnung der Pauschalbesteuerung ein. Falls die Verlosung oder die Prämie doch zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, kommt eine Pauschalbesteuerung grundsätzlich in Betracht. Steuerpflichtige Losgewinne und Prämien sind sowohl bei eigenen Mitarbeitern wie auch bei Geschäftsfreunden und deren Arbeitnehmern (Arbeitslohn von Dritten) denkbar. Das BMF äußert sich allerdings nicht dazu, welche Fälle mit steuerpflichtigen Einnahmen hier vorstellbar wären. Beispielsweise sind nach der Rechtsprechung Verlosungsgewinne steuerpflichtig, wenn an einer internen Verlosung nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.