Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen Beitragsrückerstattungen zählen auch Prämienzahlungen und unter bestimmten Voraussetzungen Bonusleistungen der Krankenversicherungen. Mit Schreiben vom 16.12.2021 (AZ. IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, DStR 2021, S. 2972) hat das BMF seine Auffassung zur Berücksichtigung von Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nun modifiziert. So sind erstattete Kosten und Bonusleistungen für Maßnahmen, die nicht im Basiskrankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind und vom Versicherten privat finanziert wurden, nicht als Beitragsrückerstattung einzustufen. Stattdessen handelt es sich dabei um eine nichtsteuerbare Leistung, welche die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht mindert. Die Finanzverwaltung folgt damit der Rechtsauffassung des BFH laut dessen Urteil vom 06.05.2020 (Az. X R 16/18, DStR 2020, S. 1905).
Bezieht sich der Bonus hingegen auf eine Maßnahme, die vom Basiskrankenversicherungsschutz der GKV umfasst ist, oder wird dieser für aufwandsunabhängiges Verhalten des Versicherten gezahlt, sind die Krankenversicherungsbeiträge mit dieser Erstattung zu verrechnen.
Hinweis: Dabei unterstellt das BMF vereinfachend, dass Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro versicherter Person auf Leistungen der GKV beruhen und somit von den Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen sind. Diese Vereinfachungsregelung gilt für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.