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Steuerberatung

Einkünfte aus britischem Private Equity Fonds können steuerfrei sein

FG Münster 28.4.2017, 10 K 106/13 F u.a.

Die Ab­gren­zungs­kri­tie­rien, wo­nach Einkünfte aus einem in Großbri­tan­nien ansässi­gen Pri­vate Equity Fonds der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­lie­gen, sind im Kern die­sel­ben wie bei ver­gleich­ba­ren In­lands­ge­sell­schaf­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die im In­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Kläger der bei­den vor­lie­gen­den Ver­fah­ren (10 K 106/13 und 10 K 3435/13 F) wa­ren an einem in Lon­don ansässi­gen Fonds be­tei­ligt. Des­sen Rechts­form ist mit ei­ner inländi­schen Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­gleich­bar, und die Stel­lung der Kläger ent­sprach der­je­ni­gen von Kom­man­di­tis­ten. Ins­ge­samt tätigte der Fonds zehn In­vest­ments in ver­schie­dene Be­tei­li­gun­gen.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die inländi­schen An­le­ger aus der Be­tei­li­gung an dem Fonds steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen er­ziel­ten und stellte diese ge­son­dert und ein­heit­lich fest. Da­bei schätzte es die Höhe man­gels Ab­gabe von Fest­stel­lungs­erklärun­gen. Dem­ge­genüber tru­gen die Kläger vor, dass ihre Einkünfte als ge­werb­lich zu qua­li­fi­zie­ren und des­halb nach dem DBA-GB im In­land steu­er­frei zu stel­len seien. Ein an Großbri­tan­nien ge­rich­te­tes Aus­kunfts­er­su­chen des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern führte zu dem Er­geb­nis, dass der Fonds dort (wohl man­gels Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen) kei­ner Be­steue­rung un­ter­wor­fen wurde.

Das FG gab den Kla­gen statt. Die Re­vi­sio­nen zum BFH wur­den nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Fonds hat ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt.

Die Ab­gren­zungs­kri­te­rien, nach de­nen ein ausländi­scher Pri­vate Equity Fonds als vermögens­ver­wal­tend oder ge­werb­lich zu qua­li­fi­zie­ren ist, sind im Kern die­sel­ben wie bei ver­gleich­ba­ren In­lands­ge­sell­schaf­ten. Nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse ist der vor­lie­gende Fonds als ge­werb­lich an­zu­se­hen. Nach sei­ner Grund­kon­zep­tion hat er not­lei­dende Un­ter­neh­men er­wor­ben und diese marktgängig ge­macht, so dass nicht die Frucht­zie­hung, son­dern der Sub­st­anz­um­schlag im Vor­der­grund ge­stan­den hat.

Hierfür spricht zusätz­lich, dass der Fonds die aus den Verkäufen er­ziel­ten Über­schüsse nicht re­inves­tiert, son­dern aus­ge­schüttet und der Fonds tatsäch­lich Ein­fluss auf das Ma­nage­ment der Port­fo­lio-Ge­sell­schaf­ten ge­nom­men hat. Dass er sich für die Ge­schäfts­lei­tung ei­ner Ma­nage­ment­ge­sell­schaft be­dient hat, steht dem nicht ent­ge­gen, weil die je­weils ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen iden­ti­sch wa­ren. Als Per­so­nen­ge­sell­schaft hat der Fonds sei­nen Ge­sell­schaf­tern je­weils eine Be­triebsstätte in Großbri­tan­nien ver­mit­telt, so dass Deutsch­land nach dem DBA-GB kein Be­steue­rungs­recht für die Einkünfte hat.

Die nach dem DBA steu­er­freien Einkünfte sind auch nicht nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG der inländi­schen Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen. Die Tat­sa­che, dass der Fonds in Großbri­tan­nien keine Steu­ern be­zahlt hat, be­ruht nicht auf ei­ner an­de­ren Aus­le­gung des DBA-GB, son­dern auf rein in­ner­staat­li­chen Maßnah­men. So­weit Großbri­tan­nien den Fonds als vermögens­ver­wal­tend ein­ge­ord­net ha­ben sollte, sieht be­reits das bri­ti­sche Recht hierfür keine Be­steue­rung vor. So­weit in Großbri­tan­nien von ei­ner Ge­werb­lich­keit aus­ge­gan­gen wor­den sein sollte, ist die Be­steue­rung un­ter­blie­ben, weil der Fonds dort keine Steu­er­erklärun­gen ab­ge­ge­ben hat.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank NRW veröff­ent­licht.
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