Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit September 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. Das Verfahren war bereits im März 2003 eröffnet worden. Insolvenzverwalter war zunächst der zwischenzeitlich verstorbene Rechtsanwalt H. Der B war bis Ende 2009 Geschäftsführer der 2001 gegründeten B-KG. Kommanditisten sind zwei seiner Kinder sowie die Ehefrau. Über das Vermögen der B-KG wurde im Jahr 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Kommanditisten hielten ihre Geschäftsanteile ausschließlich treuhänderisch für den B. Sie waren ihm gegenüber zur Herausgabe alles Erlangten und seinen Anweisungen zu folgen verpflichtet. Zur Abtretung, Verpfändung, entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile waren sie nicht berechtigt. Im Juni 2001 hatten die Kommanditisten notariell beurkundete Abtretungsangebote gegenüber dem B abgegeben, in denen sie ihre Kommanditanteile an der B-KG zur Abtretung an den Insolvenzschuldner oder einen von diesem zu benennenden Dritten anboten. Die Treuhandverträge sowie die Abtretungsangebote waren dem verstorbenen Insolvenzverwalter nicht und wurden dem Kläger erst im März 2010 bekannt.
Nach einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung bei der B-KG erließ das Finanzamt u.a. für das Jahr 2010 im Wege des für Treuhand-Konstruktionen anzuwendenden zweistufigen Feststellungsverfahrens Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im Feststellungsbescheid der ersten Stufe verteilte es den Gewinn der B-KG auf die Gesellschafter, wobei der Insolvenzschuldner mit einem Gewinnanteil von 0 € und die Treuhand-Kommanditisten mit insgesamt 99.000 € benannt wurden. Im Feststellungsbescheid der zweiten Stufe rechnete es die auf die Treuhandgemeinschaft entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 99.000 € (109.000 € laufende Einkünfte ./. 10.000 € Sonderbetriebsausgaben) dem B zu.
Die Klage des Klägers gegen die in vorstehender Weise geänderten Feststellungsbescheide für 2010 wies das FG mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil ab. Mit streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2010 setzte das Finanzamt Einkommensteuer i.H.v. 40.037 € als Masseverbindlichkeit fest. Dabei legte es die einheitlich und gesondert festgestellten Beteiligungseinkünfte betreffend die B-KG i.H.v. 99.000 € sowie Einkünfte des Insolvenzschuldners aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund der seit 2010 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der C-KG i.H.v. 35.698 € zugrunde. Den Bescheid richtete es an den Kläger als Insolvenzverwalter für B.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Dem Antrag des Finanzamtes auf Beiladung des Insolvenzschuldners B gem. § 174 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 AO entsprach es nicht. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage in dem von der Behörde beantragten Umfang ab.
Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt die Einkommensteuer, soweit sie auf die ab März 2010 erzielten Einkünfte des Insolvenzschuldners B aus der treuhänderischen Beteiligung an der B-KG entfällt, in dem Einkommensteuerbescheid für 2010 als Masseverbindlichkeit erfasst, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen war. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben, soweit es den Einkommensteuerbescheid 2010 über eine festgesetzte Einkommensteuer i.H.v. 23.541 € hinaus aufgehoben hat; die Klage ist insoweit abzuweisen.
Im Fall der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Fall einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft entsprechend, wenn die auf die Treuhand-Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile an der Personengesellschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin steuerrechtlich dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer zuzurechnen sind.
Werden in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Gewinnanteile der Treuhand-Gesellschafter trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer steuerlich zugerechnet, so ist aufgrund der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids für das Einkommensteuerverfahren vom Fortbestand des Treuhandverhältnisses auszugehen. Die Bindungswirkung der für die Personengesellschaft und die Treuhand ergangenen Feststellungsbescheide erstreckt sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO, die daher im Einkommensteuerverfahren eigenständig zu prüfen sind.
Im Hinblick auf die Beschränkung des Revisionsantrags durch das Finanzamt und den Erfolg der Revision in der Sache kommt der Rüge eines Verfahrensmangels, das finanzgerichtliche Urteil (auch) wegen der Ablehnung der Beiladung des Insolvenzschuldners zum Verfahren gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO aufzuheben, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. Die "hilfsweise" begehrte notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners zum Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht.
Im Fall der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Fall einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft entsprechend, wenn die auf die Treuhand-Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile an der Personengesellschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin steuerrechtlich dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer zuzurechnen sind.