Der BFH bestätigt seine mit Urteil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16) vollzogene Rechtsprechungsänderung zur fehlenden Sperrwirkung einer dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechenden DBA-Regelung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG. Dadurch werde - so der BFH in seinem Urteil vom 19.6.2019 (Az. I R 32/17) - der Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen beschränkt. Auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung gegenüber einer nahestehenden Person oder einer Teilwertabschreibung hierauf sei möglich, sofern die Darlehensgewährung zu nicht fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist. Zu diesen Bedingungen gehöre - so der BFH ebenso mit Verweis auf sein Urteil vom 27.2.2019 - auch die fehlende Besicherung von an ausländische Tochtergesellschaften gewährte Darlehen. Dem stehe ein sog. Konzernrückhalt nicht entgegen, da dadurch lediglich zum Ausdruck komme, dass bei Darlehensgewährungen innerhalb des Konzerns auf Sicherheiten verzichtet werde. Der BFH kommt auch im Fall eines partiarischen Darlehens zu keinem anderen Ergebnis. Hier seien keine abweichenden Maßstäbe zur Fremdüblichkeit anzulegen.
Im Streitfall wurden zudem in 2005 Wirtschaftsgüter zu Buchwerten auf eine maltesische Tochtergesellschaft übertragen. Zwar sei die Anwendung des § 1 AStG in der 2005 geltenden Fassung auf eine dadurch bewirkte verdeckte Einlage umstritten. Der BFH bejaht dies jedoch, sofern die verdeckte Einlage nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung beruht.
Hinweis
In weiteren Urteilen vom 19.6.2019 kommt der BFH zu vergleichbaren Ergebnissen. Bei einem zur Anschubfinanzierung eines neu gegründeten Unternehmens ausgegebenen unbesicherten Darlehen, das mit 6,5 % verzinst wurde, werde laut BFH die fehlende Besicherung nicht erkennbar kompensiert (Az. I R 54/17). In einem anderen Fall hätte nach Auffassung des BFH ein fremder Dritter ein Darlehen nur gegen werthaltige Sicherheiten gewährt (Az. I R 5/17).