Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

31.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Anhand des Falls eines Lohnfertigers hat sich der BFH zur Ermittlung von Verrechnungspreisen, zu den Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung und insbesondere zum Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG zu anderen Einkünftekorrekturvorschriften geäußert.

Mit Urteil vom 09.08.2023 (Az. I R 54/19, DB 2024, S. 31) entschied der BFH erstmals über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 AStG in seiner aktuellen Fassung und dem Korrekturinstrument der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). In Übereinstimmung mit der Auslegung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 06.06.2023, BStBl. I 2023, S. 1093, Rz. 1.3 und 1.4) vertrat das Gericht die Auffassung, dass andere Einkünftekorrekturvorschriften stets vorrangig sind. Eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG komme nur in Betracht, wenn und soweit die andere Norm eine Korrektur in geringerem Umfang vorsieht. Damit entschied der BFH gegen seine im Urteil vom 27.11.2019 (Az. I R 40/19, DStR 2020, S. 2012) zur bis 2007 anzuwendenden Altfassung des § 1 Abs. 1 AStG vertretenen Auffassung.

Hinsichtlich der Prüfung des Fremdvergleichs der Höhe nach hielt der BFH die von der Vorinstanz angewandte Kostenaufschlagsmethode im Fall der Auslagerung kostenintensiver Fertigungsprozesse auf eine ausländische Schwestergesellschaft zwar grundsätzlich für anwendbar, wies aber auf die vorrangig anzuwendende Preisvergleichsmethode hin. Eine konkrete Prüfung der zutreffenden Fremdvergleichsmethode, sowie der Ermittlung der einzubeziehenden Kosten müsse erneut durch das Finanzgericht erfolgen.

Hinweis: Laut der Neufassung des § 1 Abs. 3 AStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird weder eine bestimmte Methode zur Verrechnungspreisermittlung noch eine Vorrangigkeit zwischen den möglichen Methoden vorgegeben. Vielmehr ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse die passende Methode zu wählen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Übertragung von Kundenbeziehungen auf die ausländische Schwestergesellschaft eine Funktionsverlagerung darstellt, ist laut BFH entscheidend, ob eine Funktion vorliegt, für die ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hätte. Im Streitfall mangele es allerdings bereits an einer Funktion. Eine Funktion ist laut BFH ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass dazu ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen muss.