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Auslandsengagements

Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

An­hand des Falls ei­nes Lohn­fer­ti­gers hat sich der BFH zur Er­mitt­lung von Ver­rech­nungs­prei­sen, zu den Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung und ins­be­son­dere zum Verhält­nis von § 1 Abs. 1 AStG zu an­de­ren Einkünf­te­kor­rek­tur­vor­schrif­ten geäußert.

Mit Ur­teil vom 09.08.2023 (Az. I R 54/19, DB 2024, S. 31) ent­schied der BFH erst­mals über das Kon­kur­renz­verhält­nis zwi­schen § 1 Abs. 1 AStG in sei­ner ak­tu­el­len Fas­sung und dem Kor­rek­tur­in­stru­ment der ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). In Übe­rein­stim­mung mit der Aus­le­gung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 06.06.2023, BStBl. I 2023, S. 1093, Rz. 1.3 und 1.4) ver­trat das Ge­richt die Auf­fas­sung, dass an­dere Einkünf­te­kor­rek­tur­vor­schrif­ten stets vor­ran­gig sind. Eine Kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG komme nur in Be­tracht, wenn und so­weit die an­dere Norm eine Kor­rek­tur in ge­rin­ge­rem Um­fang vor­sieht. Da­mit ent­schied der BFH ge­gen seine im Ur­teil vom 27.11.2019 (Az. I R 40/19, DStR 2020, S. 2012) zur bis 2007 an­zu­wen­den­den Alt­fas­sung des § 1 Abs. 1 AStG ver­tre­te­nen Auf­fas­sung.

Hin­sicht­lich der Prüfung des Fremd­ver­gleichs der Höhe nach hielt der BFH die von der Vor­in­stanz an­ge­wandte Kos­ten­auf­schlags­me­thode im Fall der Aus­la­ge­rung kos­ten­in­ten­si­ver Fer­ti­gungs­pro­zesse auf eine ausländi­sche Schwes­ter­ge­sell­schaft zwar grundsätz­lich für an­wend­bar, wies aber auf die vor­ran­gig an­zu­wen­dende Preis­ver­gleichs­me­thode hin. Eine kon­krete Prüfung der zu­tref­fen­den Fremd­ver­gleichs­me­thode, so­wie der Er­mitt­lung der ein­zu­be­zie­hen­den Kos­ten müsse er­neut durch das Fi­nanz­ge­richt er­fol­gen.

Hin­weis: Laut der Neu­fas­sung des § 1 Abs. 3 AStG mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 wird we­der eine be­stimmte Me­thode zur Ver­rech­nungs­preis­er­mitt­lung noch eine Vor­ran­gig­keit zwi­schen den mögli­chen Me­tho­den vor­ge­ge­ben. Viel­mehr ist an­hand der tatsäch­li­chen Verhält­nisse die pas­sende Me­thode zu wählen.

Hin­sicht­lich der Frage, ob die Über­tra­gung von Kun­den­be­zie­hun­gen auf die ausländi­sche Schwes­ter­ge­sell­schaft eine Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung dar­stellt, ist laut BFH ent­schei­dend, ob eine Funk­tion vor­liegt, für die ein frem­der Drit­ter ein Ent­gelt ge­zahlt hätte. Im Streit­fall man­gele es al­ler­dings be­reits an ei­ner Funk­tion. Eine Funk­tion ist laut BFH ein or­ga­ni­scher Teil ei­nes Un­ter­neh­mens, ohne dass dazu ein Teil­be­trieb im steu­er­li­chen Sinne vor­lie­gen muss.

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