Für die Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen wendet die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vom 5.7.2018 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, nicht mehr die bisher im BMF-Schreiben vom 30.12.1999 (BStBl. I 1999, S. 1122) enthaltenen Grundsätze an, sondern verweist hierzu auf Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations).
Für Kostenumlagevereinbarungen, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens vom 5.7.2018 im Bundessteuerblatt bereits bestehen, wird eine Übergangsfrist eingeräumt, wonach die bisherigen Vorgaben laut BMF-Schreiben vom 30.12.1999 für Wirtschaftsjahre bis zum 31.12.2019 weiterhin heranzuziehen sind.