Mit Urteil vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15) entschied der BFH, dass Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entgegen seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung i. S. v. § 17 EStG führen. Infolge der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das sog. MoMiG vom 23.10.2008 bewertet der BFH nur noch solche Aufwendungen des Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen werden hingegen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt, wobei der BFH erstmals eine Übergangsregelung für bis zum 27.9.2017 geleistete Finanzierungshilfen vorsah.
Diese geänderte Rechtsprechung führt der BFH nun mit Urteil vom 20.7.2018 (Az. IX R 5/15) fort und bejaht hingegen dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt und eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft leistet, um die Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden.
Hinweis
Der BFH sieht es dabei für die steuerrechtliche Anerkennung als Anschaffungskosten als unschädlich an, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet wurden, die Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gebürgt hatte, und damit letztlich die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Bürgschaft vermieden wurde.