Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige seinem Betrieb mehr entnimmt, als er an Gewinn erwirtschaftet und in den Betrieb eingelegt hat, d. h. wenn Überentnahmen vorliegen (§ 4 Abs. 4a EStG). Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob das im Rahmen eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft übernommene positive Eigenkapital der Kapitalgesellschaft zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt und mithin bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigen ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Rheinland v. 26.5.2011 – S 1301 - 35 - St 45 - 32) soll das zugeführte Kapital nicht als Einlage zu berücksichtigen sein. Die Personengesellschaft trete in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein (§ 4 Abs. 2 und § 9 UmwStG), so dass sie deren Über- oder Unterentnahmen fortführen würde. Diese seien jedoch mit 0 Euro zu übernehmen, da § 4 Abs. 4a EStG auf Kapitalgesellschaften nicht anwendbar sei.
Dem widerspricht das FG Münster mit Urteil vom 12.06.2024 (Az. 6 K 564/19 G F). Der Formwechsel stelle ertragsteuerlich einen tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel dar (BFH vom 19.10.2005, Az. I R 38/04, BStBl. II 2006, S. 568, Rn. 11). Der damit fingierte Vermögensübergang könne bei § 4 Abs. 4a EStG nicht unberücksichtigt bleiben, so dass der Vermögenszugang unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm als fingierte Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG zu qualifizieren sei. Zudem stellt das FG klar, dass § 4 Abs. 4a EStG auch wie im Streitfall bei doppelstöckigen Personengesellschaften anwendbar sei.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IV R 10/24).