Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Zum 31.12.2008 belief sich das ihr gegenüber nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 festgestellte steuerliche Einlagekonto (freie Kapitalrücklage) auf 25.565 € und ihr nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG 2002 ausschüttbarer Gewinn auf 8.001 €. Obgleich die Gesellschafterversammlung am 27.11.2009 beschlossen hatte, dass "die Kapitalrücklage aufgelöst und an den alleinigen Gesellschafter V. zurückgezahlt" wird, erklärte die Klägerin im Juli 2010 gegenüber dem Finanzamt, ihr Einlagekonto zum 31.12.2009 in unveränderter Höhe festzustellen. Dem wurde auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprochen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin war nicht zu entsprechen und der Erlass des Haftungsbescheids nicht zu beanstanden.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht. Der Senat sah keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Er konnte sich nicht der Ansicht der Klägerin anschließen, dass die Regelung deshalb Art. 3 GG verletze, weil sie die Rückgewähr von Kapitalrücklagen den Gewinnausschüttungen gleichstelle und damit wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandle; vielmehr ist der Gesetzgeber auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigt, zur Bewältigung einer Vielzahl von Verwaltungsvorgängen typisierende Anordnungen zu treffen und damit die Umstände des Einzelfalls zu vernachlässigen.
Dem Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids war auch nicht in dem Umfang zu entsprechen, in dem er auf eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos um den nach vorrangiger Verrechnung des ausschüttbaren Gewinns verbleibenden Betrag gerichtet war. Zwar würde eine solche Kürzung der materiell-rechtlichen Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 n.F. entsprechen. Sie war jedoch angesichts der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 bis 3 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen. Die Klägerin wurde durch § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 n.F. nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt wurde. Die (fehlerhafte) Steuerbescheinigung ist deshalb der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zugrunde zu legen.
Die Klägerin hatte letztlich ihre Pflichten zum Einbehalt sowie zur Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 1 EStG 2002 (i.V.m. § 1 Abs. 2 SolZG 1995) grob fahrlässig verletzt, weshalb der Erlass des Haftungsbescheids nicht zu beanstanden war. Sie hatte nicht nur die Verwendungsregel des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 n.F. unberücksichtigt gelassen, sondern auch eine fehlerhafte Erklärung zur Feststellung des Einlagekontos abgegeben und - trotz der eindeutigen Regelungen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 3 KStG 2002 n.F. sowie des ausdrücklichen Hinweises in der ihrer Körperschaftsteuererklärung 2009 beigefügten Anlage WA auf die "ausgestellten Steuerbescheinigungen" - die Präklusionswirkung des Feststellungsbescheids nicht beachtet.
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