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Einlagekonto: Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

BFH 11.2.2015, I R 3/14

Es ist ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich, dass ein Di­rekt­zu­griff auf das steu­er­li­che Ein­la­ge­konto, d.h. des­sen Min­de­rung vor Aus­keh­rung der aus­schütt­ba­ren Ge­winne nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SE­StEG, auch dann nicht in Be­tracht kommt, wenn die Leis­tung der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die Auflösung von Ka­pi­talrück­la­gen zurück­geht. Das gilt auch dafür, dass nach § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SE­StEG die Be­rich­ti­gung oder erst­ma­lige Er­tei­lung ei­ner Steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­schlos­sen ist, wenn ent­we­der die Min­de­rung des Ei­gen­ka­pi­tals zu nied­rig be­schei­nigt oder eine Steu­er­be­schei­ni­gung bis zur Be­kannt­gabe der erst­ma­li­gen Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nicht er­teilt wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Zum 31.12.2008 be­lief sich das ihr ge­genüber nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 fest­ge­stellte steu­er­li­che Ein­la­ge­konto (freie Ka­pi­talrück­lage) auf 25.565 € und ihr nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG 2002 aus­schütt­ba­rer Ge­winn auf 8.001 €. Ob­gleich die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 27.11.2009 be­schlos­sen hatte, dass "die Ka­pi­talrück­lage auf­gelöst und an den al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter V. zurück­ge­zahlt" wird, erklärte die Kläge­rin im Juli 2010 ge­genüber dem Fi­nanz­amt, ihr Ein­la­ge­konto zum 31.12.2009 in un­veränder­ter Höhe fest­zu­stel­len. Dem wurde auch un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung ent­spro­chen.

Im No­vem­ber 2010 be­an­tragte die Kläge­rin, den Fest­stel­lungs­be­scheid da­hin zu ändern, dass ihr Ein­la­ge­konto auf 0 € fest­ge­stellt wird. Dem An­trag war eine an V. er­teilte Steu­er­be­schei­ni­gung bei­gefügt, die erst nach Be­kannt­gabe des ei­ge­nen Fest­stel­lungs­be­scheids er­stellt wor­den war und in der Leis­tun­gen aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto i.H.v. 25.564 € aus­ge­wie­sen wur­den. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ände­rungs­an­trag je­doch ab. Da die Kläge­rin - trotz vor­he­ri­ger Auf­for­de­rung - we­der Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten noch ab­geführt hatte, wurde sie zu­dem nach § 44 Abs. 5 EStG 2002, § 1 Abs. 2 SolZG 1995 je­weils i.V.m. § 191 AO als Haf­tungs­schuld­ne­rin in An­spruch ge­nom­men.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Dem An­trag der Kläge­rin war nicht zu ent­spre­chen und der Er­lass des Haf­tungs­be­scheids nicht zu be­an­stan­den.

Es be­ste­hen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, dass ein Di­rekt­zu­griff auf das steu­er­li­che Ein­la­ge­konto, d.h. des­sen Min­de­rung vor Aus­keh­rung der aus­schütt­ba­ren Ge­winne nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SE­StEG, auch dann nicht in Be­tracht kommt, wenn die Leis­tung der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die Auflösung von Ka­pi­talrück­la­gen zurück­geht. Der Se­nat sah keine Ver­an­las­sung, hier­von ab­zurücken. Er konnte sich nicht der An­sicht der Kläge­rin an­schließen, dass die Re­ge­lung des­halb Art. 3 GG ver­letze, weil sie die Rück­gewähr von Ka­pi­talrück­la­gen den Ge­winn­aus­schüttun­gen gleich­stelle und da­mit we­sent­lich un­glei­che Sach­ver­halte gleich be­handle; viel­mehr ist der Ge­setz­ge­ber auch un­ter die­sem Ge­sichts­punkt be­rech­tigt, zur Bewälti­gung ei­ner Viel­zahl von Ver­wal­tungs­vorgängen ty­pi­sie­rende An­ord­nun­gen zu tref­fen und da­mit die Umstände des Ein­zel­falls zu ver­nachlässi­gen.

Dem An­trag auf Ände­rung des Fest­stel­lungs­be­scheids war auch nicht in dem Um­fang zu ent­spre­chen, in dem er auf eine Min­de­rung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos um den nach vor­ran­gi­ger Ver­rech­nung des aus­schütt­ba­ren Ge­winns ver­blei­ben­den Be­trag ge­rich­tet war. Zwar würde eine sol­che Kürzung der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Ver­wen­dungs­rei­hen­folge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 n.F. ent­spre­chen. Sie war je­doch an­ge­sichts der ver­fah­rens­recht­li­chen Be­stim­mun­gen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 bis 3 KStG 2002 n.F. aus­ge­schlos­sen. Die Kläge­rin wurde durch § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 n.F. nicht in ih­ren Grund­rech­ten ver­letzt. Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass nach § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SE­StEG die Be­rich­ti­gung oder erst­ma­lige Er­tei­lung ei­ner Steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­schlos­sen ist, wenn ent­we­der die Min­de­rung des Ei­gen­ka­pi­tals zu nied­rig be­schei­nigt oder eine Steu­er­be­schei­ni­gung bis zur Be­kannt­gabe der erst­ma­li­gen Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nicht er­teilt wurde. Die (feh­ler­hafte) Steu­er­be­schei­ni­gung ist des­halb der Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos zu­grunde zu le­gen.

Die Kläge­rin hatte letzt­lich ihre Pflich­ten zum Ein­be­halt so­wie zur An­mel­dung und Abführung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 1 EStG 2002 (i.V.m. § 1 Abs. 2 SolZG 1995) grob fahrlässig ver­letzt, wes­halb der Er­lass des Haf­tungs­be­scheids nicht zu be­an­stan­den war. Sie hatte nicht nur die Ver­wen­dungs­re­gel des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 n.F. un­berück­sich­tigt ge­las­sen, son­dern auch eine feh­ler­hafte Erklärung zur Fest­stel­lung des Ein­la­ge­kon­tos ab­ge­ge­ben und - trotz der ein­deu­ti­gen Re­ge­lun­gen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 3 KStG 2002 n.F. so­wie des ausdrück­li­chen Hin­wei­ses in der ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung 2009 bei­gefügten An­lage WA auf die "aus­ge­stell­ten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen" - die Präklu­si­ons­wir­kung des Fest­stel­lungs­be­scheids nicht be­ach­tet.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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