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Steuerberatung

Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Das BMF äußert sich zur An­wen­dung der durch den BFH auf­ge­stell­ten Recht­spre­chungs­grundsätze zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Rück­zah­lun­gen von nicht in das Nenn­ka­pi­tal ge­leis­te­ten Ein­la­gen und der Rück­zah­lung von Nenn­ka­pi­tal durch Dritt­staa­ten-Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Das steu­er­li­che Ein­la­ge­konto (§ 27 KStG) dient der Ab­gren­zung, ob Zah­lun­gen ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ihre Ge­sell­schaf­ter steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen oder eine steu­er­freie Ein­la­genrück­gewähr dar­stel­len. Mit § 27 Abs. 8 KStG wird der An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift auf in der EU ansässige Körper­schaf­ten er­wei­tert. Bis­lang war die Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus­ge­gan­gen, dass in Dritt­staa­ten-Fällen keine steu­erneu­trale Ein­la­genrück­gewähr möglich sei.

Hin­sicht­lich der An­er­ken­nung ei­ner steu­er­freien Ein­la­genrück­gewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hat der BFH mit Ur­teil vom 13.07.2016 (Az. VIII R 47/13) ent­schie­den, dass eine sol­che Ein­la­genrück­gewähr auch von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft getätigt wer­den kann, die in einem Dritt­staat ansässig ist und für die so­mit kein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto nach § 27 Abs. 1 KStG geführt wird. Diese Auf­fas­sung hat der BFH mit Ur­teil vom 10.04.2019 (Az. I R 15/16) bestätigt und darüber hin­aus ent­schie­den, dass zwar die Höhe des aus­schütt­ba­ren Ge­winns ei­ner Dritt­staa­ten-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach dem je­wei­li­gen ausländi­schen Han­dels- und Ge­sell­schafts­recht zu er­mit­teln ist, seine Ver­wen­dung und da­mit auch die (nach­ran­gige) Rück­gewähr von Ein­la­gen je­doch der ge­setz­li­chen Ver­wen­dungs­fik­tion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG un­ter­liegt.

Zu die­sen Recht­spre­chungs­grundsätzen nimmt das BMF mit Schrei­ben vom 21.04.2022, das in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den ist, nun Stel­lung: Zunächst führt die Fi­nanz­ver­wal­tung aus, dass auf Nenn­ka­pi­talrück­zah­lung durch Dritt­staa­ten-Ge­sell­schaf­ten § 7 Abs. 2 Ka­pErhStG an­zu­wen­den ist, so dass diese ggf. zu Einkünf­ten des Ge­sell­schaf­ters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen können.

Die Rück­zah­lung von nicht in das Nenn­ka­pi­tal ge­leis­te­ten Ein­la­gen kann als steu­er­freie Ein­la­genrück­gewähr i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qua­li­fi­zie­ren sein. In die­sem Zu­sam­men­hang erläutert das BMF die Er­mitt­lung der Ein­la­genrück­gewähr der Höhe nach und lis­tet die vom An­teils­eig­ner für die Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr vor­zu­le­gen­den An­ga­ben und Un­ter­la­gen auf.

Hin­weis: Das BMF stellt zu­dem klar, dass diese Re­ge­lung des § 27 Abs. 8 KStG grundsätz­lich auch auf EWR-Körper­schaf­ten an­zu­wen­den ist. Stellt die EWR-Körper­schaft je­doch kei­nen wirk­sa­men An­trag auf An­wen­dung der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, sind - so das BMF - die Grundsätze des vor­lie­gen­den Schrei­bens ent­spre­chend an­zu­wen­den.

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