Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) dient der Abgrenzung, ob Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder eine steuerfreie Einlagenrückgewähr darstellen. Mit § 27 Abs. 8 KStG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf in der EU ansässige Körperschaften erweitert. Bislang war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass in Drittstaaten-Fällen keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr möglich sei.
Hinsichtlich der Anerkennung einer steuerfreien Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hat der BFH mit Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII R 47/13) entschieden, dass eine solche Einlagenrückgewähr auch von einer Kapitalgesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die somit kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 KStG geführt wird. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 10.04.2019 (Az. I R 15/16) bestätigt und darüber hinaus entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt.
Zu diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nimmt das BMF mit Schreiben vom 21.04.2022, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist, nun Stellung: Zunächst führt die Finanzverwaltung aus, dass auf Nennkapitalrückzahlung durch Drittstaaten-Gesellschaften § 7 Abs. 2 KapErhStG anzuwenden ist, so dass diese ggf. zu Einkünften des Gesellschafters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen können.
Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als steuerfreie Einlagenrückgewähr i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein. In diesem Zusammenhang erläutert das BMF die Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach und listet die vom Anteilseigner für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr vorzulegenden Angaben und Unterlagen auf.
Hinweis: Das BMF stellt zudem klar, dass diese Regelung des § 27 Abs. 8 KStG grundsätzlich auch auf EWR-Körperschaften anzuwenden ist. Stellt die EWR-Körperschaft jedoch keinen wirksamen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Regelung, sind - so das BMF - die Grundsätze des vorliegenden Schreibens entsprechend anzuwenden.