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Steuerberatung

Einlagenrückgewähr bei liquidierter Kapitalgesellschaft im EU-Ausland

Er­neut be­fasst sich ein Fi­nanz­ge­richt mit der Frage, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine steu­er­freie Ein­la­genrück­gewähr ei­ner ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft möglich ist. Kon­kret geht es um eine be­reits li­qui­dierte Ge­sell­schaft im EU-Aus­land.

Ka­pi­talrück­zah­lun­gen ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im EU-Aus­land führen beim inländi­schen Ge­sell­schaf­ter dann nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­einkünf­ten, wenn auf einen An­trag hin fest­ge­stellt wurde, dass es sich um eine Ein­la­genrück­gewähr nach § 27 Abs. 8 KStG han­delt. Nach Auf­fas­sung des FG Köln be­steht im Fall der Li­qui­da­tion ei­ner lu­xem­bur­gi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach na­tio­na­lem Recht nur mehr eine pas­sive Rechtsfähig­keit der Ge­sell­schaft, so dass ein neues An­trags­ver­fah­ren auf Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr nicht mehr möglich ist (FG-Ur­teil vom 17.5.2017, Az. 2 K 2310/13, EFG 2017, S. 1375, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH anhängig un­ter Az. I B 66/17).

Die Recht­spre­chung be­trifft u. a. auch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in Spa­nien, über die Fe­ri­enim­mo­bi­lien ge­hal­ten wer­den. Da der BFH da­von aus­geht, dass im Falle der un­ent­gelt­li­chen Nut­zung der Fe­ri­enim­mo­bi­lien durch die inländi­schen Ge­sell­schaf­ter ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an diese vor­lie­gen (BFH-Ur­teil vom 12.6.2013, Az. I R 109/10, I R 110/10, I R 111/10, BStBl. II 2013, S. 1024), wur­den in ei­ni­gen Fällen die Im­mo­bi­lien in das Pri­vat­vermögen über­tra­gen. Die Ge­sell­schaft wurde gelöscht, was in Spa­nien bin­nen we­ni­ger Tage möglich ist. Die Fi­nan­zie­rung er­folgte häufig weit­ge­hend durch Ka­pi­talrück­la­gen. Um diese Ka­pi­talrück­la­gen so­wie das Stamm­ka­pi­tal steu­er­frei an die Ge­sell­schaf­ter aus­zah­len zu können, ist die Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr er­for­der­lich.

Hinweis

In ent­spre­chen­den Fällen sollte un­ge­ach­tet der ge­setz­li­chen An­trags­frist vor der Li­qui­da­tion geprüft wer­den, ob ent­spre­chende Leis­tun­gen als Ein­la­genrück­gewähr an die Ge­sell­schaf­ter ge­leis­tet wer­den können. Hilf­reich könnte sein, vor der Li­qui­da­tion einen ent­spre­chen­den Aus­schüttungs­be­schluss bzw. Ka­pi­tal­her­ab­set­zungs­be­schluss zu fas­sen und einen An­trag auf Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr hier­zu­be­reits vor der Li­qui­da­tion zu stel­len.

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