Kapitalrückzahlungen einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland führen beim inländischen Gesellschafter dann nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften, wenn auf einen Antrag hin festgestellt wurde, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG handelt. Nach Auffassung des FG Köln besteht im Fall der Liquidation einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft nach nationalem Recht nur mehr eine passive Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, so dass ein neues Antragsverfahren auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr nicht mehr möglich ist (FG-Urteil vom 17.5.2017, Az. 2 K 2310/13, EFG 2017, S. 1375, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter Az. I B 66/17).
Die Rechtsprechung betrifft u. a. auch Kapitalgesellschaften in Spanien, über die Ferienimmobilien gehalten werden. Da der BFH davon ausgeht, dass im Falle der unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilien durch die inländischen Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen an diese vorliegen (BFH-Urteil vom 12.6.2013, Az. I R 109/10, I R 110/10, I R 111/10, BStBl. II 2013, S. 1024), wurden in einigen Fällen die Immobilien in das Privatvermögen übertragen. Die Gesellschaft wurde gelöscht, was in Spanien binnen weniger Tage möglich ist. Die Finanzierung erfolgte häufig weitgehend durch Kapitalrücklagen. Um diese Kapitalrücklagen sowie das Stammkapital steuerfrei an die Gesellschafter auszahlen zu können, ist die Feststellung einer Einlagenrückgewähr erforderlich.
Hinweis
In entsprechenden Fällen sollte ungeachtet der gesetzlichen Antragsfrist vor der Liquidation geprüft werden, ob entsprechende Leistungen als Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter geleistet werden können. Hilfreich könnte sein, vor der Liquidation einen entsprechenden Ausschüttungsbeschluss bzw. Kapitalherabsetzungsbeschluss zu fassen und einen Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr hierzubereits vor der Liquidation zu stellen.