Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen der beklagten Drogeriekette. Im Rahmen dieser Werbeaktionen bot die Beklagte ihren Kunden an, Rabattgutscheine anderer Unternehmen bei sich einzulösen. Hiergegen wandte sich die klagende Wettbewerbszentrale. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Werbemaßnahme sei unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
Die Gründe:
Die allein angegriffene Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, ist nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
Das gilt sowohl für den Fall, dass dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, als auch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen hält, ist noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben hat. Außerdem ist die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffnet dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspricht. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibt unberührt.
Auch eine sog. unlautere Werbesabotage liegt nicht vor. Die Beklagte verhindert durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärft ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden wird durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung wird durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang ist hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar. Im Übrigen ist auch keine unlautere Irreführung des Verbrauchers i.S.d. § 5 UWG gegeben.