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Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen nicht wettbewerbswidrig

OLG Stuttgart 2.7.2015, 2 U 148/14

Eine Wer­bemaßnahme, mit der eine Dro­ge­rie­markt­kette ih­ren Kun­den an­bie­tet, Ra­batt­gut­scheine an­de­rer Un­ter­neh­men ein­zulösen, ist nicht un­lau­ter. Die Dro­ge­rie­markt­kette eröff­net dem Ver­brau­cher le­dig­lich einen zusätz­li­chen Weg, den­sel­ben pro­zen­tua­len Preis­nach­lass zu er­lan­gen, den ihm der Gut­schein ver­spricht; die Ent­schluss­frei­heit des Ver­brau­chers bleibt un­berührt.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage der Zulässig­keit von zwei Wer­bemaßnah­men der be­klag­ten Dro­ge­rie­kette. Im Rah­men die­ser Wer­be­ak­tio­nen bot die Be­klagte ih­ren Kun­den an, Ra­batt­gut­scheine an­de­rer Un­ter­neh­men bei sich ein­zulösen. Hier­ge­gen wandte sich die kla­gende Wett­be­werbs­zen­trale. Sie ist der An­sicht, die an­ge­grif­fene Wer­bemaßnahme sei un­lau­ter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

Das LG wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die al­lein an­ge­grif­fene Ankündi­gung, fremde Ra­batt­gut­scheine ein­zulösen, ist nicht un­lau­ter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

Das gilt so­wohl für den Fall, dass da­bei ein­zelne Un­ter­neh­men na­ment­lich ge­nannt wer­den, als auch wenn eine Ab­gren­zung durch eine Bran­chen­an­gabe er­folgt. Ein Ver­brau­cher, der einen Gut­schein in Händen hält, ist noch nicht dem Un­ter­neh­men als Kunde zu­zu­rech­nen, das den Gut­schein aus­ge­ge­ben hat. Außer­dem ist die bloße Ankündi­gung, einen frem­den Gut­schein ein­zulösen, kein un­an­ge­mes­se­nes Ein­wir­ken auf den Ver­brau­cher. Die Be­klagte eröff­net dem Ver­brau­cher le­dig­lich einen zusätz­li­chen Weg, den­sel­ben pro­zen­tua­len Preis­nach­lass zu er­lan­gen, den ihm der Gut­schein ver­spricht. Die Ent­schluss­frei­heit des Ver­brau­chers bleibt un­berührt.

Auch eine sog. un­lau­tere Wer­bes­abo­tage liegt nicht vor. Die Be­klagte ver­hin­dert durch ihr Vor­ge­hen nicht den Wett­be­werb zwi­schen ihr und ih­ren Kon­kur­ren­ten, son­dern ver­schärft ihn. Der Zu­gang ih­rer Wett­be­wer­ber zum Kun­den wird durch die Be­klagte nicht be­einträch­tigt. De­ren Gut­schein­wer­bung wird durch das be­an­stan­dete Vor­ge­hen der Be­klag­ten auch nicht sinn­los. Aus dem Einlöse­vor­gang ist hier keine ge­zielte Wett­be­wer­ber­be­hin­de­rung durch die Wer­bung fest­stell­bar. Im Übri­gen ist auch keine un­lau­tere Ir­reführung des Ver­brau­chers i.S.d. § 5 UWG ge­ge­ben.

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