Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Februar 2011 insgesamt 1.000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556 € erworben. Bei den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.
Gründe:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt und dass die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb dieser Inhaberschuldverschreibungen erfolgten Einlösungen und Auslieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben.
Es fehlte im vorliegenden Fall an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen hatten. Hierdurch hat sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises getragen hatten. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes hat nicht stattgefunden.
Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes. Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine "Veräußerung" - wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung - auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann. Angesichts der im Streitfall fehlenden Realisierung einer Wertveränderung muss der Senat auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine "Gewinnmöglichkeit zu realisieren".
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