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Steuerberatung

Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar

BFH 6.2.2018, IX R 33/17

Die Einlösung von Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen, die dem In­ha­ber ein Recht auf die Aus­lie­fe­rung von Gold gewähren, un­ter­liegt nicht der Ein­kom­men­steuer. Sie stellt keine ent­gelt­li­che Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG des Steu­er­pflich­ti­gen dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Fe­bruar 2011 ins­ge­samt 1.000 Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen zum Preis von 33.556 € er­wor­ben. Bei den Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen han­delt es sich um börsenfähige Wert­pa­piere. Diese gewähren dem In­ha­ber das Recht auf Aus­lie­fe­rung ei­nes Gramms Gold, das je­der­zeit un­ter Ein­hal­tung ei­ner Lie­fer­frist von zehn Ta­gen ge­genüber der Bank gel­tend ge­macht wer­den kann. Da­ne­ben be­steht die Möglich­keit, die Wert­pa­piere an der Börse zu han­deln. Zur Be­si­che­rung und Erfüll­bar­keit der Aus­lie­fe­rungs­an­sprüche war die In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung je­der­zeit durch phy­si­sch ein­ge­la­ger­tes Gold zu min­des­tens 95 % ge­deckt.

Die Kläger ließen sich das ver­briefte Gold in­ner­halb ei­nes Jah­res nach dem Er­werb phy­si­sch aushändi­gen. Das Fi­nanz­amt be­steu­erte dar­auf­hin die Wert­stei­ge­rung im Zeit­raum zwi­schen dem Er­werb der Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen und der Aus­lie­fe­rung des phy­si­schen Gol­des als Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.S.v. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH wies die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes als un­begründet zurück.

Gründe:
Das FG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass es sich bei den von den Klägern ein­gelösten Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen nicht um Ka­pi­tal­for­de­run­gen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG han­delt und dass die Kläger durch die in­ner­halb ei­nes Jah­res nach dem Er­werb die­ser In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen er­folg­ten Einlösun­gen und Aus­lie­fe­run­gen des phy­si­schen Gol­des keine Veräußerun­gen i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ver­wirk­licht ha­ben.

Es fehlte im vor­lie­gen­den Fall an der ent­gelt­li­chen Über­tra­gung der an­ge­schaff­ten Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen, weil die Kläger le­dig­lich ih­ren ver­brief­ten An­spruch auf Lie­fe­rung des Gol­des ein­gelöst und ge­gen Rück­gabe der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen ihr Gold emp­fan­gen hat­ten. Hier­durch hat sich ihre wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit nicht ge­stei­gert, da sie auch da­nach das Ri­siko ei­nes fal­len­den Gold­prei­ses ge­tra­gen hat­ten. Das aus­ge­lie­ferte Gold be­fand sich im Ei­gen­tum der Kläger und wurde in ih­rem Bank­de­pot ver­wahrt. Eine Veräußerung des ge­lie­fer­ten Gol­des hat nicht statt­ge­fun­den.

Die zwi­schen dem Er­werb der Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen und der Aus­lie­fe­rung phy­si­schen Gol­des ein­ge­tre­te­nen Wert­stei­ge­run­gen führ­ten auch nicht zu steu­er­ba­ren Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen, da die Schuld­ver­schrei­bun­gen keine Ka­pi­tal­for­de­run­gen ver­brief­ten, son­dern An­sprüche auf die Lie­fe­rung phy­si­schen Gol­des. Fehlt es im Streit­fall be­reits an einem ent­gelt­li­chen Vor­gang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine "Veräußerung" - wie bei der bloßen Ein­zie­hung ei­ner For­de­rung - auch im Ver­brauch des Wirt­schafts­guts lie­gen kann. An­ge­sichts der im Streit­fall feh­len­den Rea­li­sie­rung ei­ner Wert­verände­rung muss der Se­nat auch nicht ent­schei­den, ob er an der Recht­spre­chung fest­hal­ten könnte, es als Veräußerung zu wer­ten, wenn der Steu­er­pflich­tige eine von ihm er­wor­bene For­de­rung in­ner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist ein­zieht, um eine "Ge­winnmöglich­keit zu rea­li­sie­ren".

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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