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Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt können steuerfrei sein

BFH 5.11.2014, VIII R 29/11

Leis­tun­gen, die von ei­ner pri­vat­recht­li­chen In­sti­tu­tion für die Auf­nahme von Pfle­ge­per­so­nen in einen Haus­halt über Tag und Nacht gewährt wer­den, sind als Bei­hilfe zur Er­zie­hung nach § 3 Nr. 11 EStG steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass die Zah­lun­gen zu­min­dest mit­tel­bar aus öff­ent­li­chen Mit­teln der Ju­gend­hilfe für die un­mit­tel­bare Förde­rung der Er­zie­hung der Pfle­ge­per­so­nen ge­leis­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Er­zie­he­rin tätig. In ih­ren Haus­halt be­fin­den sich bis zu zwei fremde Pfle­ge­kin­der, wofür sie ein Ta­ges­ho­no­rar zzgl. ei­ner Sach­kos­ten­pau­schale auf­grund ei­ner Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung mit ei­ner Firma erhält, die im Be­reich der öff­ent­li­chen Kin­der- und Ju­gend­hilfe für die zuständige Stadt­ver­wal­tung die Un­ter­brin­gung von Ju­gend­li­chen in Hei­men, Ein­rich­tun­gen so­wie in Fa­mi­li­en­haus­hal­ten or­ga­ni­siert und für je­den zu be­treu­en­den Ju­gend­li­chen be­stimmte Beträge aus öff­ent­li­chen Haus­halts­mit­teln erhält.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Ho­no­rar­zah­lun­gen als steu­er­bare Ein­nah­men und rech­nete sie der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin als Er­zie­he­rin zu. Die Kläge­rin war da­ge­gen der Auf­fas­sung, die Ein­nah­men seien als Bei­hilfe zur Er­zie­hung nach § 3 Nr. 11 EStG steu­er­frei. Das FG wies die ge­gen die Fest­set­zung von Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ab dem Jahr 2009 ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Zu Un­recht hat das FG die Steu­er­frei­heit der Ein­nah­men ver­neint, die die Kläge­rin aus ih­rer dem Grunde nach den Einkünf­ten aus sons­ti­ger selbständi­ger Ar­beit zu­re­chen­ba­ren Er­zie­hertätig­keit er­zielt hatte.

Die Zah­lun­gen wa­ren als Bei­hil­fen i.S.d. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG, die zur un­mit­tel­ba­ren Förde­rung der Er­zie­hung (von Ju­gend­li­chen) be­wil­ligt wer­den, an­zu­se­hen. Nach BFH-Recht­spre­chung sind an Pfle­ge­el­tern ge­leis­tete Er­zie­hungs­gel­der - in Ab­gren­zung zur (er­werbsmäßigen) Be­treu­ung sog. Kost­kin­der - re­gelmäßig dazu be­stimmt, zu Guns­ten der in den Haus­halt der Pfle­ge­el­tern dau­er­haft auf­ge­nom­me­nen und wie leib­li­che Kin­der be­treu­ten Kin­der und Ju­gend­li­chen "die Er­zie­hung un­mit­tel­bar zu fördern".

Zu­dem wa­ren die im vor­lie­gen­den Fall gewähr­ten Leis­tun­gen un­ei­gennützig i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG. Denn mit der Zah­lung der Pfle­ge­gel­der war keine vollständige Er­set­zung des sach­li­chen und zeit­li­chen Auf­wands der Pfle­ge­el­tern be­ab­sich­tigt. Die Zah­lun­gen ähnel­ten in­fol­ge­des­sen Zah­lun­gen, die leib­li­chen El­tern für die Er­zie­hung ih­rer Kin­der eben­falls steu­er­frei er­hal­ten. Auch wenn die Leis­tun­gen hier über Dritte ge­zahlt wor­den wa­ren, han­delte es sich um öff­ent­li­che Mit­tel, d.h. aus einem öff­ent­li­chen Haus­halt stam­mende und da­nach ver­aus­gabte Mit­tel. Schließlich konnte über die Mit­tel nur nach Maßgabe haus­halts­recht­li­cher Vor­schrif­ten verfügt wer­den und ihre Ver­wen­dung un­ter­lag im Ein­zel­nen ei­ner ge­setz­lich ge­re­gel­ten Kon­trolle.

Die Auf­fas­sung, bei ei­ner Be­treu­ung von bis zu sechs Kin­dern sei die Pflege re­gelmäßig nicht als er­werbsmäßig an­zu­se­hen und diene des­halb un­mit­tel­bar der Förde­rung der Er­zie­hung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG (BMF-Schrei­ben vom 20.11.2007 - IV C 3-S 2342/07/0001, war nicht zu be­an­stan­den. Pri­vat­haus­halte der Er­zie­her sind auch keine Ein­rich­tun­gen i.S.d. § 34 SGB VIII, für die keine steu­er­freien Bei­hil­fen in Be­tracht kom­men. Sons­tige be­treute Wohn­for­men i.S.d. § 34 SGB VIII sind nur ge­ge­ben, wenn sie als Ein­rich­tung einen in­sti­tu­tio­na­li­sier­ten Rah­men für die Be­treu­ung bie­ten; dazu gehören nicht le­dig­lich an­ge­mie­tete Woh­nun­gen oder die bloße Über­las­sung von Wohn­raum wie z.B. ei­nes Zim­mers im Haus­halt der be­treu­en­den Per­son.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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