deen

Branchen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Geltung für alle dort „tätigen“ Personen

Der Bun­des­tag hat am 10.12.2021 das „Ge­setz zur Stärkung der Impfpräven­tion ge­gen Co­vid-19“ und da­mit die sog. „ein­rich­tungs­be­zo­gene“ Impf­pflicht be­schlos­sen. Ziel die­ser neuen Re­ge­lung ist es, ältere und vor­er­krankte Men­schen bes­ser vor ei­ner An­ste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus zu schützen. Wer da­von be­trof­fen ist, wird im Fol­gen­den be­leuch­tet.

Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen Per­so­nen, die u. a. in Kran­kenhäusern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen aber auch in Arzt­pra­xen tätig sind, ge­impft oder ge­ne­sen sein. Eine Aus­nahme be­steht le­dig­lich für Per­so­nen, die aus me­di­zi­ni­schen Gründen nicht ge­impft wer­den können. Im Vor­der­grund des Ge­set­zes ste­hen be­treu­ende Per­so­nen, die einen di­rek­ten Kon­takt zu den vul­ne­ra­blen Per­so­nen­grup­pen ha­ben.

Geltungsbereich der Impfpflicht und Betroffene im Einzelnen

Dies lässt ver­mu­ten, dass die Impf­pflicht aus­schließlich für Be­schäftigte ei­ner der im Ge­setz ge­nann­ten Ein­rich­tun­gen gilt. Der Wort­laut der Norm macht je­doch deut­lich, dass die Impf­pflicht alle Per­so­nen be­trifft, die in die­sen Ein­rich­tun­gen „tätig“ sind. Das be­deu­tet, dass diese Per­so­nen nicht zwangs­weise in ei­ner sol­chen Ein­rich­tung an­ge­stellt sein müssen, denn auf ein kon­kre­tes Ver­trags­verhält­nis zwi­schen der je­wei­li­gen Ein­rich­tung und der dort täti­gen Per­son kommt es für die Ver­pflich­tung nicht an. Zu­dem ist die Art der Be­schäfti­gung ohne Be­deu­tung. Da­nach un­ter­lie­gen auch ex­terne Per­so­nen, die in ei­ner Pfle­ge­ein­rich­tung ihre Leis­tun­gen er­brin­gen und sich nicht nur kurz­wei­lig in der Ein­rich­tung auf­hal­ten (z. B. ein Pa­ket­zu­stel­ler) ei­ner Impf­pflicht.

Nach der Ge­set­zes­begründung han­delt es sich bei den er­fass­ten Per­so­nen nicht nur um me­di­zi­ni­sches bzw. Pflege- und Be­treu­ungs­per­so­nal, ein­schließlich zusätz­li­cher Be­treu­ungskräfte, son­dern auch an­dere dort tätige Per­so­nen, wie z. B. Haus­meis­ter oder Trans­port-, Küchen- oder Rei­ni­gungs­per­so­nal. Er­fasst sind zusätz­lich Aus­zu­bil­dende, Per­so­nen, die ih­ren Frei­wil­li­gen­dienst ab­leis­ten, eh­ren­amt­lich Tätige, Prak­ti­kan­ten so­wie Zeit­ar­beitskräfte.

(Vorläufige) Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impflicht

Meh­rere Eil­anträge, die sich ge­gen die ein­rich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht rich­te­ten, lehnte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­reits am 11.02.2022 mit der Begründung ab, dass die Ver­fas­sungs­be­schwerde im Haupt­ver­fah­ren zwar nicht of­fen­sicht­lich un­begründet sei, je­doch eine Fol­gen­abwägung zu­las­ten der An­trag­stel­ler aus­fal­len müsse. Denn die ein­tre­ten­den Nach­teile, die für un­ge­impfte Per­so­nen ent­ste­hen würden, wenn die einst­wei­lige An­ord­nung nicht er­gehe und die Ver­fas­sungs­be­schwerde nach­her im Haupt­ver­fah­ren Er­folg hätte, seien nicht so groß, wie die mögli­chen Nach­teile für vul­ne­ra­ble Grup­pen im al­ter­na­ti­ven Sze­na­rio. Auf Sei­ten der un­ge­impf­ten Per­so­nen stünde das Ri­siko ei­ner körper­li­chen Re­ak­tion auf den Impf­stoff. Die Fol­gen bei Ver­wei­ge­rung der Imp­fung und den da­mit ein­her­ge­hen­den be­ruf­li­chen Ein­schränkun­gen seien je­doch tem­porär, bis eine Ent­schei­dung im Haupt­ver­fah­ren er­ge­hen würde. Die vul­ne­ra­blen Grup­pen hin­ge­gen seien bis zur Haupt­sa­che­ent­schei­dung ei­ner „deut­lich größeren Ge­fahr aus­ge­setzt, sich mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV-2 zu in­fi­zie­ren und des­halb schwer oder gar tödlich zu er­kran­ken“. Dies sei auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Omi­kron­va­ri­ante an­zu­neh­men. 

Zu­sam­men­fas­send kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass die ein­rich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht mit sehr ho­her Wahr­schein­lich­keit ver­fas­sungs­gemäß ist und nicht nur für Be­schäftigte ei­ner Ein­rich­tung gilt, son­dern grundsätz­lich für alle Per­so­nen, die im Rah­men ei­ner Tätig­keit eine in § 20a Abs. 1 IfSG ge­nannte Ein­rich­tung be­tre­ten. Da­bei sind nur die Per­so­nen von der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht aus­ge­nom­men, die sich le­dig­lich kurz­wei­lig und vorüber­ge­hend in der Ein­rich­tung be­fin­den. Zusätz­lich sind die Be­woh­ner und Pa­ti­en­ten von der Impf­pflicht aus­ge­nom­men, in­klu­sive ih­rer Be­gleit­per­so­nen.

Konsequenzen für Einrichtungen

Die von dem Ge­setz be­trof­fe­nen Per­so­nen müssen spätes­tens bis zum 15.03.2022 der Ein­rich­tung, in der sie tätig sind, einen Nach­weis über eine Imp­fung oder Ge­ne­sung vor­le­gen. Al­ter­na­tiv können sie auch ein ärzt­li­ches At­test vor­le­gen, aus dem her­vor­geht, dass sie aus me­di­zi­ni­schen Gründen nicht ge­impft wer­den können. Ver­liert ein Nach­weis seine Gültig­keit, z. B. weil mehr als sechs Mo­nate seit Ge­ne­sung ver­gan­gen sind, muss ein neuer Nach­weis vor­ge­legt wer­den.

Die Ein­rich­tun­gen ha­ben das zuständige Ge­sund­heits­amt zu in­for­mie­ren, wenn die Nach­weise nicht frist­ge­recht vor­ge­legt wer­den oder Zwei­fel an der Echt­heit oder Rich­tig­keit der vor­ge­leg­ten Nach­weise be­ste­hen. Das Ge­sund­heits­amt kann die Be­schäfti­gung in ei­ner sol­chen Ein­rich­tung oder den Zu­tritt dazu un­ter­sa­gen. Eine Miss­ach­tung der Prüfung der Be­schäftig­ten wird mit Bußgel­dern ge­ahn­det.

Ob je­doch die ein­rich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht in dem vor­ge­nann­ten Maße durch­ge­setzt wer­den wird, bleibt frag­lich, denn die Verhängung von Geldbußen liegt grundsätz­lich im Er­mes­sen der Ver­fol­gungs­behörde. So ist be­reits be­kannt, dass bspw. in Bay­ern vor­erst keine Geld­stra­fen er­ho­ben wer­den sol­len und in Nord­rhein-West­fa­len es den Kom­mu­nen ge­stat­tet sein soll, die Prüfung bis zum 15. 06. 2022 durch­zuführen.

nach oben