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Einsatz von Glyphosat wird zum Zweck des Insektenschutzes beschränkt

Der Bun­des­rat hat am 25.06.2021 der Pflan­zen­schutz-An­wen­dungs­ver­ord­nung un­ter der Be­din­gung von zwei Ände­run­gen zu­ge­stimmt. Setzt die Bun­des­re­gie­rung diese um, kann sie die Ver­ord­nung in Kürze verkünden. Die we­sent­li­chen Ände­run­gen der Pflan­zen­schutz-An­wen­dungs­ver­ord­nung sol­len am Tag nach ih­rer Verkündung in Kraft tre­ten.

Mit Ka­bi­netts­be­schluss vom 04.09.2019 hatte die Bun­des­re­gie­rung ein Ak­ti­ons­pro­gramm „In­sek­ten­schutz“ be­schlos­sen. Un­ter an­de­rem soll die An­wen­dung be­stimm­ter Pflan­zen­schutz­mit­tel ein­ge­schränkt wer­den. Dies be­trifft ins­be­son­dere die An­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln, die den Wirk­stoff Gly­pho­sat ent­hal­ten.

Ziel der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Das Haupt­ziel der Pflan­zen­schutz-An­wen­dungs­ver­ord­nung ist es, die Ar­ten­viel­falt bei In­sek­ten bes­ser zu schützen und auf­recht zu er­hal­ten. Zusätz­lich soll der Schutz von Na­tur­schutz­ge­bie­ten verstärkt und mit den Ände­run­gen in der Pflan­zen­schutz-An­wen­dungs­ver­ord­nung an Gewässern Bio­top­ver­bin­dungs­li­nien ge­schaf­fen wer­den.

Die Maßnahmen

Um die­ses Ziel zu er­rei­chen, soll der Ein­satz von Gly­pho­sat im Acker­bau und auf Grünland ein­ge­schränkt wer­den. Er darf künf­tig nur noch er­fol­gen, wenn es keine al­ter­na­ti­ven Möglich­kei­ten gibt, z. B. bei schwer zu bekämp­fen­den Unkräutern oder auf ero­si­ons­gefähr­de­ten Flächen. Gänz­lich ver­bo­ten ist die An­wen­dung auf Flächen, die der All­ge­mein­heit die­nen, so­wie im Haus- und Klein­gar­ten­be­reich.

Ab 2024 dürfen zu­dem keine na­tio­na­len Zu­las­sun­gen für gly­phos­at­hal­tige Pflan­zen­schutz­mit­tel mehr er­teilt und das Pflan­zen­schutz­mit­tel darf nicht mehr ver­wen­det wer­den.

Bedeutung der Änderung für kleine und mittelständische Unternehmen

Durch die Ein­schränkung der An­wen­dungsmöglich­kei­ten von gly­phos­at­hal­ti­gen Pflan­zen­schutz­mit­teln und der Ein­schränkung von Her­bi­zi­den und be­stimm­ten In­sek­ti­zi­den in Schutz­ge­bie­ten, ist eine erhöhte wirt­schaft­li­che Be­las­tung in Form ei­nes Erfüllungs­auf­wan­des und von Er­trags­ver­lus­ten zu er­war­ten.

Zu­dem kommt wei­te­rer Büro­kra­tie­auf­wand in Form von In­for­ma­ti­ons­pflich­ten auf die Un­ter­neh­men zu.

Be­son­ders be­trof­fen wer­den da­bei kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men sein.

Weitere Schritte

Der Bun­des­rat ist der Auf­fas­sung, dass ne­ben ord­nungs­recht­li­chen In­stru­men­ten wei­tere Schritte zur Re­duk­tion des Ein­sat­zes von Pflan­zen­schutz­mit­teln er­for­der­lich sind, um das in der Stra­te­gie der EU-Kom­mis­sion for­mu­lierte Ziel ei­ner Hal­bie­rung von Menge und Ri­siko beim Pes­ti­zid­ein­satz bis 2030 zu er­rei­chen.

Aus die­sem Grund sind wei­tere Re­ge­lun­gen in Form von Ver­bo­ten zu er­war­ten.

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