Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, dürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht sogleich im Zahlungsjahr als Werbungskosten, sondern nur ratierlich für den Zeitraum steuermindernd berücksichtigt werden, für den sie geleistet wurden. Das Gesetz mit dieser Beschränkung wurde am 15.12.2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die dazu ergangene Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG a. F. sieht explizit vor, dass hiervon bereits Vorauszahlungen von Erbbauzinsen und anderen Entgelten für die Nutzung eines Grundstücks erfasst werden, die nach dem 31.12.2003 erfolgten.
Das BVerfG kommt in seinem Beschluss vom 25.03.2021 (Az. 2 BvL 1/11) zu dem Ergebnis, dass die Anwendungsregelung eine unechte Rückwirkung anordnet. Diese beurteilt das BVerfG wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes als nichtig, wenn die Zahlungsvereinbarung zwischen dem 01.01.2004 und dem 27.10.2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag) verbindlich beschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis 31.12.2004 erbracht wurde. Zum gleichen Ergebnis kommt das BVerfG, wenn die Zahlungsvereinbarung bereits vor 2004 verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung bis spätestens 15.12.2004 (Tag der Gesetzesverkündung) geleistet wurde.
Hinweis: Eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung ist laut BVerfG allerdings dann gegeben, wenn eine Vereinbarung erst nach dem 27.10.2004 - also nach Einbringung der geplanten Gesetzesänderung in den Bundestag - geschlossen wurde oder bei bis 27.10.2004 geschlossener Vereinbarung Zahlungen erst im Folgejahr erfolgten, weil hier ein weniger schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen angenommen wird.