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Steuerberatung

BVerfG zur Einschränkung des Abzugs im Voraus gezahlter Erbbauzinsen

Das BVerfG be­ur­teilt die An­wen­dungs­re­ge­lung zur Ver­tei­lung von im Vor­aus ge­leis­te­ten Aus­ga­ben für eine Nut­zungsüber­las­sung in be­stimm­ten Fällen als ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­recht­fer­tigte un­echte Rück­wir­kung.

Aus­ga­ben, die für eine Nut­zungsüber­las­sung für einen Zeit­raum von mehr als fünf Jah­ren im Vor­aus ge­leis­tet wer­den, dürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht so­gleich im Zah­lungs­jahr als Wer­bungs­kos­ten, son­dern nur ra­tier­lich für den Zeit­raum steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den, für den sie ge­leis­tet wur­den. Das Ge­setz mit die­ser Be­schränkung wurde am 15.12.2004 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht. Die dazu er­gan­gene An­wen­dungs­re­ge­lung in § 52 Abs. 30 EStG a. F. sieht ex­pli­zit vor, dass hier­von be­reits Vor­aus­zah­lun­gen von Erb­bau­zin­sen und an­de­ren Ent­gel­ten für die Nut­zung ei­nes Grundstücks er­fasst wer­den, die nach dem 31.12.2003 er­folg­ten.

Das BVerfG kommt in sei­nem Be­schluss vom 25.03.2021 (Az. 2 BvL 1/11) zu dem Er­geb­nis, dass die An­wen­dungs­re­ge­lung eine un­echte Rück­wir­kung an­ord­net. Diese be­ur­teilt das BVerfG we­gen Ver­stoßes ge­gen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz des Ver­trau­ens­schut­zes als nich­tig, wenn die Zah­lungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem 01.01.2004 und dem 27.10.2004 (Tag der Ein­brin­gung der Neu­re­ge­lung in den Bun­des­tag) ver­bind­lich be­schlos­sen und die Vor­aus­zah­lung ver­ein­ba­rungs­gemäß bis 31.12.2004 er­bracht wurde. Zum glei­chen Er­geb­nis kommt das BVerfG, wenn die Zah­lungs­ver­ein­ba­rung be­reits vor 2004 ver­bind­lich ge­schlos­sen und die Vor­aus­zah­lung bis spätes­tens 15.12.2004 (Tag der Ge­set­zes­verkündung) ge­leis­tet wurde.

Hin­weis: Eine ver­fas­sungs­recht­lich zulässige un­echte Rück­wir­kung ist laut BVerfG al­ler­dings dann ge­ge­ben, wenn eine Ver­ein­ba­rung erst nach dem 27.10.2004 - also nach Ein­brin­gung der ge­plan­ten Ge­set­zesände­rung in den Bun­des­tag - ge­schlos­sen wurde oder bei bis 27.10.2004 ge­schlos­se­ner Ver­ein­ba­rung Zah­lun­gen erst im Fol­ge­jahr er­folg­ten, weil hier ein we­ni­ger schutzwürdi­ges Ver­trauen des Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­nom­men wird.

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