Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob zulässige Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 vorliegen. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel mit Gastwirtschaft. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2015 hat das Finanzamt am 12.9.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Da es aufgrund der Außenprüfung zu Nachforderungen der Umsatzsteuer gekommen war wurden neben den Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 legte die Antragstellerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten "gegen die Umsatzsteuerbescheide (Steuernummer xxx) der Jahre 2010 bis einschließlich 2015, jeweils vom 12.9.2018, Einspruch ein".
Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 ergänzten die Prozessbevollmächtigten das Einspruchsschreiben dahingehend, dass auch Aussetzung der Vollziehung beantragt werde. Außerdem heißt es in dem Schreiben vom 22.11.2018: "Die Aussetzung der Vollziehung beantragen wir nochmals ausdrücklich in Bezug auf die Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 1.4.2012, also Bescheide ab 2010." Zur Begründung verwies die Antragstellerin auf die neuere Rechtsprechung des BFH, in der für den Zeitraum ab 1.4.2012 verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO von 6 % geäußert werden. Das Finanzamt wies den Einspruch der Antragstellerin als verspätet zurück. Gleichzeitig lehnte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung ab.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VIII R 7/19 geführt.
Die Gründe:
Bei den Umsatzsteueränderungsbescheiden 2010 bis 2015 vom 12.9.2018 handelt es sich - wie bei allen Steuerbescheiden - um sog. Sammelbescheide. Die Festsetzung der (Umsatz-)Steuer und der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO stehen selbständig nebeneinander und sind lediglich in einem Bescheid verbunden. Die jeweiligen Festsetzungen können daher unabhängig voneinander angefochten werden.
Die von einem Rechtsanwalt stammende Formulierung in dem Schreiben vom 12.10.2018, es werde gegen den Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 jeweils vom 12.9.2018 Einspruch eingelegt, kann nicht als Einspruch auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 bis 2015 ausgelegt werden. Die Erklärung ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Mit ihr wurden nur die Umsatzsteueränderungsbescheide und damit die Umsatzsteuerfestsetzungen angefochten, die Teil der Sammelbescheide vom 12.9.2018 waren. Diese von der Finanzverwaltung regelmäßig vorgenommene Verbindung von Steuer- und Zinsfestsetzung ist in § 233a Abs. 4 AO ausdrücklich vorgesehen. Danach sollen die jeweiligen Festsetzungen miteinander verbunden werden.
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn der Antragstellerin durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde. Es ist insoweit erforderlich, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt oder glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall sind derartige Umstände von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch sind sie aus dem Inhalt der Akten ersichtlich.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.