Der Sachverhalt:
Der Kläger klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400 € Schadensersatz. Der Kläger macht geltend nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.
Der in letzter Instanz mit der Sache befasste BGH ersucht den EuGH um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH möchte wissen, ob der Begriff "öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Der EuGH bejahte diese Frage nun.
Die Gründe:
Eine Fotografie kann urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u.a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Vorliegend ist es als "Zugänglichmachung" und folglich als "Handlung der Wiedergabe" einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der das Einstellen erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.
Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, ist unter solchen Umständen wie hier als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.
Ein solches Einstellen ist von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei. Es spielt insoweit keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber - wie im Streitfall - die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.
Linkhinweis:
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