Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte nach vorangegangener Außenprüfung und einer im gerichtlichen Klageverfahren erzielten tatsächlichen Verständigung im November 2013 gegen den Antragsteller, bei dem es sich um einen eingetragenen Verein handelt, geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre 2000 bis 2008 erlassen. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren in Bestandskraft erwachsenen Änderungsbescheide wiesen auch Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer aus, über die das Finanzamt danach verschiedene Abrechnungsbescheide erließ und von denen Ende Oktober 2014 noch rund 822.545 € offen waren.
Gründe:
Das FG hatte den Antrag auf AdV der Säumniszuschläge zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn nach § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag kann gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Die AdV setzt demnach eine Anfechtungssituation voraus, d.h. einen (vollziehbaren) Verwaltungsakt, den der Steuerpflichtige zumindest mit dem außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten hat, über welchen noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Infolgedessen lag im vorliegenden Fall keine Anfechtungssituation vor.
Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und können daher als solche nicht Gegenstand einer AdV sein. Soweit in den Änderungsbescheiden des Finanzamtes konkrete Leistungsgebote in Bezug auf die jeweiligen Säumniszuschläge zu sehen waren, wäre insoweit zwar die Möglichkeit einer AdV in Betracht zu ziehen. Doch sind diese Bescheide inzwischen ebenso in Bestandskraft erwachsen wie die nachfolgenden Abrechnungsbescheide. Und bei der Ablehnung des Erlassantrags hinsichtlich der Säumniszuschläge durch das Finanzamt handelt es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, der einer AdV zugänglich wäre. Für die von der Beschwerde für den Fall der Ablehnung von Billigkeitsanträgen befürwortete "teleologische Extension" des § 69 FGO besteht angesichts der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO kein Raum.
Auch den Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO hat das FG jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatte. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, der Fortbestand des Antragstellers sei wegen Erschöpfung der Liquiditätsreserven gefährdet, reichte dafür nicht aus.
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