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Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Pfändung der Corona-Soforthilfe

FG Münster v. 23.7.2020 - 8 V 1952/20 AO

Als Rechts­grund­lage für einen An­ord­nungs­an­spruch kommt al­lein § 258 AO un­ter dem As­pekt der Unpfänd­bar­keit der For­de­rung we­gen der Zweck­bin­dung der So­fort­hilfe in Be­tracht. Bei der So­fort­hilfe han­delt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd­bare For­de­rung.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler ist seit meh­re­ren Jah­ren als Im­mo­bi­li­en­ver­mitt­ler tätig. Er ist zu­dem Kom­man­di­tist der in­zwi­schen in­sol­ven­ten J-Im­mo­bi­lien N-Stadt GmbH & Co. KG (Ab­leh­nung der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Ge­sell­schaft man­gels Masse mit Be­schluss vom 19.5.2020). Am 4.6.2019 hatte das Fi­nanz­amt u.a. eine Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung er­las­sen, die sich auf ein Konto des An­trag­stel­lers bei der Deut­schen Bank in Es­sen be­zog. Die­ses Konto wurde und wird als Pfändungs­schutz­konto geführt. Der mo­nat­li­che Frei­be­trag beläuft sich auf 1.179,99 €. Die den Voll­stre­ckungsmaßnah­men zu­grun­de­lie­gen­den For­de­run­gen der Steu­er­behörde be­tru­gen ins­ge­samt 7.461,75 €. Am 13.1.2020 hatte das Fi­nanz­amt den An­trag­stel­ler gem. § 284 AO zur Ab­gabe der Aus­kunft über sein Vermögen auf­ge­for­dert. Die Rückstände be­lie­fen sich da­mals auf 59.172,82 €.

Der An­trag­stel­ler gab am 19.2.2020 die Vermögens­aus­kunft ab und ver­si­cherte die Rich­tig­keit und Vollständig­keit sei­ner An­ga­ben an Ei­des statt. Am 8.5.2020 be­an­tragte er bei der Be­zirks­re­gie­rung N-Stadt die Gewährung der NRW-So­fort­hilfe 2020 i.H.v. 9.000 €, die am sel­ben Tag be­wil­ligt und am 13.5.2020 auf das Konto des An­trag­stel­lers bei der Deut­schen Bank in Es­sen über­wie­sen wurde. Nach­dem die Bank ihm mit­ge­teilt hatte, dass er we­gen der Pfändung über die So­fort­hilfe nicht verfügen könne, stellte der An­trag­stel­ler einen An­trag auf Ein­stel­lung der Kon­tenpfändung, den das Fi­nanz­amt al­ler­dings ab­lehnte.

Mit sei­nem am 10.7.2020 bei Ge­richt ge­stell­ten An­trag auf vorläufi­gen Rechts­schutz be­gehrt der An­trag­stel­ler, den An­trags­geg­ner zu ver­pflich­ten, die Mit­tel aus der So­fort­hilfe frei­zu­ge­ben. Die un­ein­ge­schränkte Auf­recht­er­hal­tung der Pfändung würde für ihn, den An­trag­stel­ler, schwer­wie­gende Nach­teile zur Folge ha­ben und sei da­her un­bil­lig i.S.d. § 258 AO. Das FG gab dem An­trag statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Be­schwerde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es lie­gen so­wohl ein An­ord­nungs­an­spruch als auch ein An­ord­nungs­grund vor.

Als Rechts­grund­lage für einen An­ord­nungs­an­spruch kommt al­lein § 258 AO un­ter dem As­pekt der Unpfänd­bar­keit der For­de­rung we­gen der Zweck­bin­dung der So­fort­hilfe in Be­tracht. Der 1. und der 11. Se­nat des FG Müns­ter ha­ben hierzu ent­schie­den, dass es sich bei der So­fort­hilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd­bare For­de­rung han­delt. Der Se­nat schließt sich die­ser Auf­fas­sung an und ver­weist we­gen der Ein­zel­hei­ten auf die Ausführun­gen in den ent­spre­chen­den Be­schlüssen (Be­schluss vom 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO; Be­schluss vom 29.5.2020, 11 V 1496/20 AO).

Dass nicht der An­spruch auf So­fort­hilfe gepfändet wird, son­dern der Aus­zah­lungs­an­spruch ge­genüber der Bank in ent­spre­chen­der Höhe, ist un­schädlich. We­gen der Zweck­bin­dung setzt sich die Unpfänd­bar­keit an dem Aus­zah­lungs­an­spruch ge­genüber dem Kre­dit­in­sti­tut fort (vgl. LG Köln Be­schluss vom 23.4.2020, 39 T 57/20). Hin­sicht­lich der Be­ant­wor­tung der Frage, ob der Um­stand, dass ein An­spruch des An­trag­stel­lers auf die So­fort­hilfe mögli­cher­weise nicht be­stand, einem An­ord­nungs­an­spruch ent­ge­gen­steht, schließt sich der Se­nat eben­falls der in den Be­schlüssen des 1. und des 11. Se­nats wi­der­ge­ge­ben Rechts­au­fas­sung an, je­den­falls für den - hier vor­lie­gen­den - Fall, dass mit der So­fort­hilfe (ent­spre­chend ih­rer Zweck­bin­dung) be­trieb­li­che Auf­wen­dun­gen be­strit­ten wer­den sol­len.

Die Vor­weg­nahme der Haupt­sa­che ist ge­recht­fer­tigt. Der An­trag­stel­ler hat erläutert, dass er nach wie vor als Im­mo­bi­li­en­ver­mitt­ler tätig ist und der Um­stand, dass seit ei­ni­ger Zeit keine Be­triebs­ein­nah­men zu ver­zeich­nen sind, dar­auf zurück­zuführen ist, dass die von ihm be­treu­ten Pro­jekte lang­fris­ti­ger Na­tur sind. Darüber hin­aus hat er näher dazu vor­ge­tra­gen, dass er die Mit­tel aus der So­fort­hilfe benötigt, um die in der An­lage zur An­trags­schrift auf­geführ­ten Be­triebs­aus­ga­ben zu be­glei­chen. Ins­be­son­dere die Haupt­po­si­tio­nen Fahr­zeuglea­sing und Fremd­ar­bei­ten hat er erläutert.

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