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Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses kann Werbung darstellen

OLG Celle 8.5.2018, 13 U 12/18

Bei dem Ein­trag auf der Fa­ce­book-Seite ei­nes Au­to­hau­ses, mit dem das Au­to­haus einen Test­be­richt für ein dort ver­kauf­tes Fahr­zeug "teilt", han­delt es sich um eine Wer­bung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Der Be­griff der Wer­bung um­fasst auch die mit­tel­bare Ab­satzförde­rung - etwa in Form der Image­wer­bung oder des Spon­so­ring.

Der Sach­ver­halt:

Der Be­klagte be­treibt ein Au­to­haus. Er hatte im Mai 2017 auf sei­ner Fa­ce­book-Seite einen Ein­trag pu­bli­ziert, mit dem er einen Test­be­richt für ein bei ihm ver­kauf­tes Fahr­zeug teilte. Der Kläger ist ein Ver­ein, der sich um­welt­po­li­ti­sch en­ga­giert. Er hatte den Be­klag­ten we­gen des Ein­trags auf des­sen Fa­ce­book-Seite auf Un­ter­las­sung und Zah­lung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch ge­nom­men.

Der Be­klagte war der An­sicht, die Klage sei be­reits un­zulässig, weil der Kläger ihn - den Be­klag­ten - rechts­missbräuch­lich ab­ge­mahnt habe. Es gehe dem Kläger nämlich nicht um ge­meinnützige oder um­welt­po­li­ti­sche Ziele, son­dern al­lein um das Ziel der Gebühren­ma­xi­mie­rung durch Ab­mahn­ver­fah­ren, in de­nen der Kläger Gebühren in Mil­lio­nenhöhe er­wirt­schaf­tet habe. Außer­dem sei die Klage un­begründet, denn bei dem Fa­ce­book-Ein­trag han­dele es sich nicht um Wer­bung i.S.d. UWG.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten vor dem OLG blieb er­folg­los.

Die Gründe:

Die Klage war zulässig, ins­be­son­dere war der Kläger pro­zessführungs­be­fugt und sein Han­deln nicht rechts­missbräuch­lich. Beim Kläger han­delt es sich un­strei­tig um eine "qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung" i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Ein­tra­gung in die Liste qua­li­fi­zier­ter Ein­rich­tun­gen hat im Hin­blick auf die im Rah­men der Zulässig­keit zu prüfen­den Kla­ge­be­fug­nis kon­sti­tu­tive Wir­kung. Es be­steht ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­klag­ten auch kein An­lass, das Ver­fah­ren gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG zur (noch­ma­li­gen) Klärung der Frage aus­zu­set­zen, ob der Kläger die ein­schlägi­gen Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt. In­so­fern spricht der Um­stand, dass das Bun­des­amt für Jus­tiz zu­letzt im Jahr 2017 eine Prüfung durch­geführt und das Fort­be­ste­hen der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen für den Kläger bestätigt hat, ausdrück­lich ge­gen die Be­rech­ti­gung sol­cher Zwei­fel und ge­gen den vom Be­klag­ten be­haup­te­ten Rechts­miss­brauch.

Dem Kläger steht we­gen des auf der Fa­ce­book-Seite des Be­klag­ten im Mai 2017 er­folg­ten Ein­trags ein Un­ter­las­sungs­an­spruch ge­gen den Be­klag­ten gem. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Ab­schn. I der An­lage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zu. Der Be­klagte ist un­strei­tig ein Händ­ler i.S.d. § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihm die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ge­re­gel­ten In­for­ma­ti­ons­pflich­ten auf­er­legt sind. Diese stel­len Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar.

Der Be­klagte hat ge­gen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Ab­schn. I der An­lage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ver­stoßen. Da­nach ha­ben Her­stel­ler und Händ­ler, die Wer­be­schrif­ten ver­wen­den, si­cher­zu­stel­len, dass dort An­ga­ben über die of­fi­zi­el­len spe­zi­fi­schen CO²-Emis­sio­nen der be­tref­fen­den Mo­delle neuer Per­so­nen­kraft­wa­gen nach Maßgabe von Ab­schn. I der An­lage 4 ge­macht wer­den, wo­bei die An­ga­ben auch bei flüch­ti­gem Le­sen leicht verständ­lich, gut les­bar und ebenso her­vor­ge­ho­ben sein müssen wie der Haupt­teil der Wer­be­bot­schaft. Das war beim Be­klag­ten nicht der Fall. Gemäß Ab­schn. I Nr. 3 der An­lage 4 ist eine An­gabe der CO²-Werte nicht er­for­der­lich, wenn nicht für ein be­stimm­tes Mo­dell, son­dern le­dig­lich für die Fa­brik­marke ge­wor­ben wird. Der streit­ge­genständ­li­che Fa­ce­book-Ein­trag be­traf al­ler­dings ein be­stimm­tes Mo­dell, das auf der Web­seite au­to­ma­tiv.de ge­tes­tet wor­den war.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­klag­ten han­delte es sich bei dem Fa­ce­book-Ein­trag auch um eine Wer­bung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Wer­be­ma­te­rial" jede Form von In­for­ma­tio­nen, die für Ver­mark­tung und Wer­bung für Ver­kauf und Lea­sing neuer Per­so­nen­kraft­wa­gen in der Öff­ent­lich­keit ver­wen­det wer­den; dies um­fasst auch Texte und Bil­der auf In­ter­net­sei­ten. Da­bei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Ver­brei­tung in elek­tro­ni­scher Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Be­griff der Wer­bung um­fasst nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch alle Maßnah­men ei­nes Un­ter­neh­mens, die auf die Förde­rung des Ab­sat­zes sei­ner Pro­dukte oder Dienst­leis­tun­gen ge­rich­tet sind. Da­mit ist außer der un­mit­tel­bar pro­dukt­be­zo­ge­nen Wer­bung auch die mit­tel­bare Ab­satzförde­rung - etwa in Form der Image­wer­bung oder des Spon­so­ring - er­fasst. Dies war bei dem streit­ge­genständ­li­chen Fa­ce­book-Ein­trag der Fall.

Link­hin­weis:

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