In § 707 Abs. 2 BGB sind die erforderlichen Angaben zur Anmeldung einer eGbR zum Gesellschaftsregister kodifiziert. Hier wird die Angabe des Gesellschaftszwecks nicht aufgeführt. Zudem ist laut § 3 Abs. 1 GesRV die Angabe des Gesellschaftsgegenstandes lediglich fakultativ.
Hieraus schließt das OLG Karlsruhe mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.08.2024 (Az. 14 W 52/24 (Wx)), dass der Wortlaut der Normen, die Entstehungsgeschichte, die Systematik des Gesetzes sowie der Sinn und Zweck dieser Regelungen nicht die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft voraussetzen.
Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz begründe ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Denn Zweck des Registers sei es, eine Sicherung des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, indem die Rechtsverhältnisse, darunter die Identität der Gesellschaft, ihre Gesellschafter und Vertretungsverhältnisse, nicht jedoch der Gesellschaftszweck, aufgeführt werden.