deen

Rechtsberatung

Eintragung einer dreidimensionalen Form als Unionsmarke

EuGH 25.7.2018, C-84/17 P u.a.

Das EU­IPO muss er­neut prüfen, ob die drei­di­men­sio­nale Form des Pro­dukts "Kit Kat 4 Fin­ger" als Uni­ons­marke auf­recht­er­hal­ten wer­den kann. Die Ver­kehrs­durch­set­zung ei­ner Marke, die keine ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft hat, ist für die ge­samte Union und nicht nur für einen we­sent­li­chen Teil des Uni­ons­ge­biets nach­zu­wei­sen. Es genügt nicht, dass der­je­nige, der die Be­weis­last trägt, sich dar­auf be­schränkt, Be­weis­mit­tel vor­zu­le­gen, die einen Teil der Union nicht ab­de­cken, selbst wenn es sich nur um einen ein­zi­gen Mit­glied­staat han­delt.

Der Sach­ver­halt:

Im Jahr 2002 mel­dete das Un­ter­neh­men Nestlé beim Amt der Eu­ropäischen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO) ein drei­di­men­sio­na­les Zei­chen als Uni­ons­marke an. Das Zei­chen ent­spricht dem von ihr ver­mark­te­ten Pro­dukt "Kit Kat 4 Fin­ger". Das EU­IPO trug die Marke im Jahr 2006 für fol­gende Wa­ren ein: "Bon­bons; Bäcke­rei­er­zeug­nisse, feine Back­wa­ren, Klein­gebäck; Ku­chen, Waf­feln".

Im Jahr 2007 be­an­tragte Cad­bury Schwep­pes, nun­mehr Mon­de­lez UK Hol­dings & Ser­vices, beim EU­IPO die Nich­ti­gerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EU­IPO die­sen An­trag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé auf­grund ih­rer Be­nut­zung in der Union Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt habe (im Fol­gen­den auch be­zeich­net als: Ver­kehrs­durch­set­zung). Mon­de­lez be­an­tragte dar­auf­hin beim EuG die Auf­he­bung der Ent­schei­dung des EU­IPO.

Das EuG hob die Ent­schei­dung des EU­IPO auf und stellte fest, dass das EU­IPO einen Feh­ler be­gan­gen habe, als es den Schluss ge­zo­gen habe, dass die strei­tige Marke in­folge ih­rer Be­nut­zung in der Union Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt habe, ob­wohl dies nur für einen Teil des Uni­ons­ge­biets nach­ge­wie­sen wor­den sei. Das EuG be­fand - ob­gleich fest­ge­stellt wurde, dass die an­ge­foch­tene Marke in zehn Ländern (Däne­mark, Deutsch­land, Spa­nien, Frank­reich, Ita­lien, die Nie­der­lande, Öster­reich, Finn­land, Schwe­den und Ver­ei­nig­tes König­reich) Un­ter­schei­dungs­kraft durch Be­nut­zung er­langt hatte -, dass das EU­IPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe ab­schließen können, ohne sich zur Wahr­neh­mung die­ser Marke durch maßgeb­li­che Ver­kehrs­kreise in ins­be­son­dere vier an­de­ren Mit­glied­staa­ten (Bel­gien, Ir­land, Grie­chen­land und Por­tu­gal) zu äußern und die für diese Mit­glied­staa­ten vor­ge­leg­ten Be­weise zu prüfen.

Nestlé, Mon­de­lez und das EU­IPO leg­ten beim EuGH ge­gen das Ur­teil des EuG Rechts­mit­tel ein­ge­legt. Mon­de­lez be­an­stan­det die Fest­stel­lung des EuG, wo­nach die strei­tige Marke in Däne­mark, Deutsch­land, Spa­nien, Frank­reich, Ita­lien, den Nie­der­lan­den, Öster­reich, Finn­land, Schwe­den und dem Ver­ei­nig­ten König­reich Un­ter­schei­dungs­kraft durch Be­nut­zung er­langt habe. Nestlé und das EU­IPO ma­chen gel­tend, das EuG habe zu Un­recht fest­ge­stellt, dass der In­ha­ber ei­ner Uni­ons­marke nach­wei­sen müsse, dass diese Marke in je­dem ein­zel­nen Mit­glied­staat in­folge ih­rer Be­nut­zung Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt habe. Diese Aus­le­gung des EuG sei mit der Ein­heit­lich­keit der Uni­ons­marke und dem ein­heit­li­chen Markt selbst un­ver­ein­bar.

Die Gründe:

Das von Mon­de­lez ein­ge­legte Rechts­mit­tel ist un­zulässig, da es nicht die Auf­he­bung der Ent­schei­dungs­for­mel des an­ge­foch­te­nen Ur­teils, son­dern nur die Ände­rung be­stimm­ter Ur­teilsgründe be­zweckt. Die Rechts­mit­tel von Nestlé und vom EU­IPO wa­ren zurück­zu­wei­sen.

Nach EuGH-Recht­spre­chung kann ein Zei­chen ohne ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft nur dann als Uni­ons­marke ein­ge­tra­gen wer­den, wenn der Nach­weis er­bracht wird, dass es in dem Teil der Union Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt hat, in dem es zu­vor keine ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft hatte. Die­ser Teil der Union kann ggf. aus nur einem ein­zi­gen Mit­glied­staat be­ste­hen. So­mit reicht für die Ein­tra­gung ei­ner sol­chen Marke der Nach­weis nicht aus, dass sie in­folge ih­rer Be­nut­zung in einem be­deu­ten­den Teil der Union Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt hat. In­so­weit ist zwi­schen den zu be­wei­sen­den Tat­sa­chen, nämlich dem Er­werb von Un­ter­schei­dungs­kraft in­folge der Be­nut­zung ei­nes Zei­chens ohne Un­ter­schei­dungs­kraft ei­ner­seits, und den zum Nach­weis die­ser Tat­sa­chen ge­eig­ne­ten Be­weis­mit­teln an­de­rer­seits zu un­ter­schei­den. Die Ver­ord­nung ver­langt nicht, dass die Ver­kehrs­durch­set­zung mit un­ter­schied­li­chen Be­wei­sen für je­den ein­zel­nen Mit­glied­staat nach­ge­wie­sen wird.

Es kann ins­be­son­dere sein, dass die Wirt­schafts­be­tei­lig­ten im Hin­blick auf be­stimmte Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen meh­rere Mit­glied­staa­ten im glei­chen Ver­triebs­netz zu­sam­men­ge­fasst und diese Mit­glied­staa­ten be­son­ders aus der Sicht ih­rer Mar­ke­ting­stra­te­gien be­han­delt ha­ben, als ob sie einen ein­zi­gen und ein­heit­li­chen na­tio­na­len Markt dar­stel­len würden. In einem sol­chen Fall können die Be­weise für die Be­nut­zung ei­nes Zei­chens auf einem sol­chen grenzüber­schrei­ten­den Markt für alle be­tref­fen­den Mit­glied­staa­ten aus­sa­gekräftig sein. Es ist zwar nicht er­for­der­lich, dass für die Ein­tra­gung ei­ner Marke, die an­fangs keine Un­ter­schei­dungs­kraft hat, für je­den ein­zel­nen Mit­glied­staat nach­ge­wie­sen wird, dass sie durch Be­nut­zung Un­ter­schei­dungs­kraft er­langt hat, je­doch müssen die vor­ge­brach­ten Be­weis­mit­tel den Nach­weis ermögli­chen, dass die Un­ter­schei­dungs­kraft in al­len Mit­glied­staa­ten der Union er­langt wurde, in de­nen sie keine ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft besaß.

Das EuG hat dem­nach zu Recht ent­schie­den, dass die Ver­kehrs­durch­set­zung ei­ner Marke, die keine ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft hat, für die ge­samte Union und nicht nur für einen we­sent­li­chen Teil des Uni­ons­ge­biets nach­zu­wei­sen ist, so dass, ob­wohl ein sol­cher Nach­weis alle Mit­glied­staa­ten um­fas­send oder für Grup­pen von Mit­glied­staa­ten er­bracht wer­den kann, es nicht aus­reicht, dass der­je­nige, der die Be­weis­last trägt, sich dar­auf be­schränkt, Be­weis­mit­tel vor­zu­le­gen, die einen Teil der Union nicht ab­de­cken, selbst wenn es sich nur um einen ein­zi­gen Mit­glied­staat han­delt. Dar­aus folgt, dass das EuG die Ent­schei­dung des EU­IPO zu Recht auf­ge­ho­ben hat, in der die­ses fest­ge­stellt hat, dass die frag­li­che Marke Ver­kehrs­durch­set­zung er­langt habe, ohne dass es sich zur Ver­kehrs­durch­set­zung der Marke in Bel­gien, Ir­land, Grie­chen­land und Por­tu­gal geäußert hat.

Link­hin­weis:

nach oben