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Branchen

Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

BGH v. 28.4.2020 - II ZB 13/19

Eine ge­meinnützige Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) kann mit "gUG (haf­tungs­be­schränkt)" in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin, eine ge­meinnützige Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft in Gründung, be­gehrte ihre Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter mit der Firma "K. gUG (haf­tungs­be­schränkt)". Das AG - Re­gis­ter­ge­richt - be­an­stan­dete die Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung, da der gewählte Rechts­form- und Haf­tungs­zu­satz "gUG (haf­tungs­be­schränkt)" un­zulässig sei. Das OLG wies die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin zurück.

Auf die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BGH die Be­schlüsse von OLG und AG auf und ver­wies die Sa­che zur Ent­schei­dung über den Ein­tra­gungs­an­trag an das AG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des OLG ist die Abkürzung "gUG" in der Firma der An­trag­stel­le­rin zulässig und ein­tra­gungsfähig. In der Li­te­ra­tur ist um­strit­ten, ob die Abkürzung "gUG" in der Firma ei­ner Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft, die aus­schließlich und un­mit­tel­bar steu­er­begüns­tigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO ver­folgt, zulässig ist. Der BGH schließt sich der An­sicht an, wo­nach die Abkürzung "gUG" zulässig ist und ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den kann.

We­der § 5a Abs. 1 GmbHG noch § 18 HGB lässt sich ent­neh­men, dass die Be­zeich­nung als "gUG (haf­tungs­be­schränkt)" un­zulässig ist. Der Wort­laut des § 5a Abs. 1 GmbHG gibt kei­nen Auf­schluss darüber, ob eine ge­meinnützige Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft die Abkürzung "gUG" ver­wen­den darf. Dass eine Son­der­re­gel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vor­liegt, er­gibt sich aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt). So­weit § 5a Abs. 1 GmbHG an­ord­net, dass ab­wei­chend von § 4 die Be­zeich­nung "UG haf­tungs­be­schränkt" zu führen ist, kann sich das nach dem Wort­laut zwar so­wohl auf den ge­sam­ten § 4 GmbHG als auch nur auf § 4 Satz 1 GmbHG be­zie­hen. Bei der Einführung der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbHG-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen (Mo­MiG) ent­hielt § 4 GmbHG aber nur den heu­ti­gen Satz 1, so dass sich die Ab­wei­chung nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur auf die Abkürzung des Rechts­form­zu­sat­zes be­zie­hen konnte. § 4 Satz 2 GmbHG wurde erst mit dem Ge­setz zur Stärkung des Eh­ren­am­tes (Eh­ren­amtsstärkungs­ge­setz) ein­geführt, als der Ge­setz­ge­ber die Abkürzung "gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrück­lich zu­ge­las­sen hat.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG lässt sich dar­aus, dass der Ge­setz­ge­ber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Dis­kus­sion im ju­ris­ti­schen Schrift­tum die "gUG" nicht ge­re­gelt hat, nicht schließen, dass er da­von be­wusst ab­ge­se­hen hat. Für die Zulässig­keit spricht i.Ü. auch die Sys­te­ma­tik des Ge­set­zes. § 5a Abs. 1 GmbHG un­ter­schei­det sich von an­de­ren Re­ge­lun­gen zum Rechts­form­zu­satz da­durch, dass nur die Be­zeich­nung "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) oder UG haf­tungs­be­schränkt)" zu­ge­las­sen wird, ohne wie etwa in § 4 Satz 1 GmbHG all­ge­mein verständ­li­che Abkürzun­gen zu­zu­las­sen. Diese Vor­ga­ben sind nach der Vor­stel­lung des Ge­setz­ge­bers zwar zwin­gend, eine Abkürzung des Zu­sat­zes "haf­tungs­be­schränkt" soll nicht zulässig sein. § 5a Abs. 1 GmbHG ge­bie­tet da­mit al­ler­dings nur die aus­schließli­che Ver­wen­dung der Abkürzung "UG (haf­tungs­be­schränkt)" an­stelle von "GmbH" oder ei­ner an­de­ren Abkürzung für "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft" oder "(haf­tungs­be­schränkt)". Re­ge­lungs­ge­gen­stand ist al­lein der Rechts­form­zu­satz, nicht auch ein wei­te­rer Teil der Firma.

§ 4 Satz 2 GmbHG re­gelt dem­ge­genüber nicht den Rechts­form­zu­satz, son­dern stellt le­dig­lich klar, dass der Rechts­form­zu­satz in sei­ner All­ge­mein­verständ­lich­keit durch das Vor­an­stel­len des "g" nicht be­einträch­tigt wird, was zu­vor um­strit­ten war. Die Abkürzung "gGmbH" soll nach der Auf­fas­sung des Ge­setz­ge­bers kein be­son­de­rer Rechts­form­zu­satz sein und der Buch­stabe "g" nicht auf eine be­son­dere Ge­sell­schafts­form hin­wei­sen, son­dern nur die Ge­meinnützig­keit der Ge­sell­schaft an­zei­gen. Be­schränkt sich der Be­deu­tungs­in­halt des Zu­sat­zes "g" auf den Hin­weis auf die Ge­meinnützig­keit, gibt es kei­nen Grund, die Ver­wen­dung nur der Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung zu ge­stat­ten. Sinn und Zweck von § 5a GmbHG spre­chen für die Zulässig­keit der Abkürzung "gUG". § 5a GmbHG schreibt die mögli­chen Rechts­form­zusätze der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft und da­mit ins­be­son­dere die aus­ge­schrie­bene Be­zeich­nung "(haf­tungs­be­schränkt)" zwin­gend vor, da­mit der Rechts­ver­kehr nicht darüber getäuscht wird, dass es sich um eine Ge­sell­schaft mit mögli­cher­weise sehr ge­rin­gem Stamm­ka­pi­tal han­delt.

Die Of­fen­le­gung der Haf­tungs­be­schränkung er­folgt in ers­ter Li­nie durch den zwin­gend aus­zu­schrei­ben­den Zu­satz "(haf­tungs­be­schränkt)", in ge­rin­ge­rem Maße durch "UG". Das Vor­an­stel­len des Buch­sta­ben "g" be­einträch­tigt die Verständ­lich­keit die­ses Rechts­form­zu­sat­zes und des da­mit be­zweck­ten Gläubi­ger­schut­zes nicht. Für die GmbH ist der Ge­setz­ge­ber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrück­lich da­von aus­ge­gan­gen, dass die Verständ­lich­keit des Rechts­form­zu­sat­zes durch die Hin­zufügung der Abkürzung "g" für ge­meinnützig nicht be­einträch­tigt wird. Die Be­schränkung des Zu­sat­zes "g" auf die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung würde auch dem ge­setz­ge­be­ri­schen Ziel des Eh­ren­amtsstärkungs­ge­set­zes, die Ar­beit von ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten zu fördern und zu ver­ein­fa­chen, nicht ent­spre­chen. Es ist auch keine Ver­un­si­che­rung des Rechts­ver­kehrs durch einen Zu­satz "g" zu befürch­ten, da der Be­griff "UG" re­la­tiv neu sei und es ei­nige Zeit in An­spruch neh­men werde, bis er sich im Rechts­ver­kehr eta­bliert habe. Die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) hat sich nach ih­rer Einführung durch das Mo­MiG im Jahr 2008 auch mit der Kurz­form "UG (haf­tungs­be­schränkt)" durch­ge­setzt und ist weit ver­brei­tet.

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