Die im Zuge des MoPeG seit 01.01.2024 geltenden neuen Regelungen des Personengesellschaftsrechts sehen vor, dass eine KG nur dann in das Handelsregister eingetragen werden darf, wenn ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist, §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b HGB i. V. m. § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese doppelte Registerpublizität soll sicherstellen, dass sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter-Gesellschaften ordnungsgemäß im Handelsregister verzeichnet sind.
Zwar eigne sich grundsätzlich eine Vor-GmbH als Komplementärin einer KG. Laut OLG Brandenburg darf aber die mit ihr als Komplementärin gegründete KG nicht eingetragen werden, weil deren Gesellschaftsvertrag nicht die Vor-GmbH als Komplementärin vorsieht, sondern die aus der Gründungsphase herausgetretene GmbH. Weil für diese GmbH – auch als haftungsbeschränkte UG – die Eintragung erforderlich ist, vermittelt nach Auffassung des Gerichts die entsprechende Anwendung von § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB dieses Publizitätserfordernis auf die einzutragende KG. Diese Norm lässt insofern die Eintragung nicht zu, sobald für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt ist, dem keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft eröffnet der Gesellschaft deren eigene Eintragung. Die entsprechende Anwendung führt für die Vor-GmbH zu dem Ergebnis, nicht die Eintragungspflicht oder den Eintragungsantrag der GmbH als Voraussetzung ausreichen zu lassen, sondern erst die vollzogene Eintragung der GmbH, die als Komplementärin vorgesehen ist.
Hinweis: Damit ist die Eintragung der KG erst möglich, wenn die Eintragung der Komplementärin vollzogen ist.