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Rechtsberatung

Eintragung der Komplementär-Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung der KG

Eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) darf nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, wenn ihre Kom­ple­mentärin eine Ge­sell­schaft ist, die ih­rer­seits in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den muss, aber noch nicht ein­ge­tra­gen wor­den ist. Dies ent­schied das OLG Bran­den­burg mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 10.07.2024 (Az. 7 W 41/24).

Die im Zuge des Mo­PeG seit 01.01.2024 gel­ten­den neuen Re­ge­lun­gen des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts se­hen vor, dass eine KG nur dann in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den darf, wenn ihre Kom­ple­mentärin be­reits im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b HGB i. V. m. § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese dop­pelte Re­gis­ter­pu­bli­zität soll si­cher­stel­len, dass so­wohl die Ge­sell­schaft als auch ihre Ge­sell­schaf­ter-Ge­sell­schaf­ten ord­nungs­gemäß im Han­dels­re­gis­ter ver­zeich­net sind.

Zwar eigne sich grundsätz­lich eine Vor-GmbH als Kom­ple­mentärin ei­ner KG. Laut OLG Bran­den­burg darf aber die mit ihr als Kom­ple­mentärin gegründete KG nicht ein­ge­tra­gen wer­den, weil de­ren Ge­sell­schafts­ver­trag nicht die Vor-GmbH als Kom­ple­mentärin vor­sieht, son­dern die aus der Gründungs­phase her­aus­ge­tre­tene GmbH. Weil für diese GmbH – auch als haf­tungs­be­schränkte UG – die Ein­tra­gung er­for­der­lich ist, ver­mit­telt nach Auf­fas­sung des Ge­richts die ent­spre­chende An­wen­dung von § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB die­ses Pu­bli­zitätser­for­der­nis auf die ein­zu­tra­gende KG. Diese Norm lässt in­so­fern die Ein­tra­gung nicht zu, so­bald für die Ge­sell­schaf­ter-Ge­sell­schaft ein Ein­tra­gungs­an­trag ge­stellt ist, dem keine of­fen­sicht­li­chen Hin­der­nisse ent­ge­gen­ste­hen. Erst die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaf­ter-Ge­sell­schaft eröff­net der Ge­sell­schaft de­ren ei­gene Ein­tra­gung. Die ent­spre­chende An­wen­dung führt für die Vor-GmbH zu dem Er­geb­nis, nicht die Ein­tra­gungs­pflicht oder den Ein­tra­gungs­an­trag der GmbH als Vor­aus­set­zung aus­rei­chen zu las­sen, son­dern erst die voll­zo­gene Ein­tra­gung der GmbH, die als Kom­ple­mentärin vor­ge­se­hen ist.

Hin­weis: Da­mit ist die Ein­tra­gung der KG erst möglich, wenn die Ein­tra­gung der Kom­ple­mentärin voll­zo­gen ist.

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