Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Zuge der Reform die Möglichkeit der Eintragung in ein neu eingeführtes Gesellschaftsregister erhalten hat. Eine faktische Pflicht zur Eintragung besteht insb. dann, wenn die GbR ein registriertes Recht, etwa ein Grundstück, erwerben möchte. In diesem Fall handelt es sich dann um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz eGbR. Nach § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
Im Streitfall wurde die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter „… eGbR K1.str. …““ beantragt. Das Registergericht hatte die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz „eGbR“ der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse. Wie das OLG Köln in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 22.04.2024 (Az. 4 Wx 4/24) klarstellt, muss allerdings der Zusatz „eGbR“ dem von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Namen nicht i. d. S. angefügt werden, dass dieser die Gesellschaftsbezeichnung abschließt.
Hinweis: In der registergerichtlichen Praxis sind bereits Eintragungen zu finden, bei denen der Zusatz „eGbR“ in die Gesellschaftsbezeichnung mit aufgenommen worden ist. Teilweise wird die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise jedoch mit der Begründung verneint, dass – anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung – es in einem wie dem vorliegenden Fall nicht genüge, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Vielmehr habe er den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen.
Demgegenüber schließt sich das OLG Köln jedoch der Auffassung an, der in § 707a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ verlange wie im Firmenrecht, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme. Somit wäre die GbR zwar mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister gemäß § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Allerdings gebe dessen Wortlaut keinen Aufschluss darüber, wo dieser Zusatz aufzunehmen ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz zwingend dem Namen der Gesellschaft nachfolgen muss. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes beeinträchtigt wird. Für die eingetragene GbR ist mithin ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird, solange die Rechtsform dadurch nicht unklar wird.