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Rechtsberatung

Eintragung und Stellung der Gesellschaftsbezeichnung eGbR

Nach rechtskräfti­gem Be­schluss des OLG Köln muss der Zu­satz „eGbR“ dem von ei­ner Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) geführ­ten Na­men nicht zwin­gend nach­ge­stellt wer­den.

Zum 01.01.2024 ist das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (Mo­PeG) in Kraft ge­tre­ten. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen be­tref­fen die Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts, die im Zuge der Re­form die Möglich­keit der Ein­tra­gung in ein neu ein­geführ­tes Ge­sell­schafts­re­gis­ter er­hal­ten hat. Eine fak­ti­sche Pflicht zur Ein­tra­gung be­steht insb. dann, wenn die GbR ein re­gis­trier­tes Recht, etwa ein Grundstück, er­wer­ben möchte. In die­sem Fall han­delt es sich dann um eine ein­ge­tra­gene Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts, kurz eGbR. Nach § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Ge­sell­schaft mit ih­rer Ein­tra­gung in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ver­pflich­tet, als Na­mens­zu­satz die Be­zeich­nun­gen „ein­ge­tra­gene Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

Im Streit­fall wurde die Ein­tra­gung ei­ner Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts un­ter „… eGbR K1.str. …““ be­an­tragt. Das Re­gis­ter­ge­richt hatte die An­mel­dung zurück­ge­wie­sen, weil der Na­mens­zu­satz „eGbR“ der Ge­sell­schafts­be­zeich­nung an­gefügt wer­den müsse. Wie das OLG Köln in sei­nem rechtskräfti­gen Be­schluss vom 22.04.2024 (Az. 4 Wx 4/24) klar­stellt, muss al­ler­dings der Zu­satz „eGbR“ dem von der Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts geführ­ten Na­men nicht i. d. S. an­gefügt wer­den, dass die­ser die Ge­sell­schafts­be­zeich­nung ab­schließt.

Hin­weis: In der re­gis­ter­ge­richt­li­chen Pra­xis sind be­reits Ein­tra­gun­gen zu fin­den, bei de­nen der Zu­satz „eGbR“ in die Ge­sell­schafts­be­zeich­nung mit auf­ge­nom­men wor­den ist. Teil­weise wird die Zulässig­keit ei­ner sol­chen Ver­fah­rens­weise je­doch mit der Begründung ver­neint, dass – an­ders als die Recht­sträger­be­schrei­bung als Fir­men­be­zeich­nung – es in einem wie dem vor­lie­gen­den Fall nicht genüge, dass der Zu­satz in­ner­halb des Na­mens „ent­hal­ten“ sei. Viel­mehr habe er den da­mit vollständig geführ­ten Na­men der Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts ab­zu­schließen.

Dem­ge­genüber schließt sich das OLG Köln je­doch der Auf­fas­sung an, der in § 707a BGB ver­wandte Be­griff des „Na­mens­zu­sat­zes“ ver­lange wie im Fir­men­recht, dass die­ser vom Na­mens­kern deut­lich ab­ge­setzt werde, mit­hin nicht da­mit ver­schwimme. So­mit wäre die GbR zwar mit der Ein­tra­gung in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter gemäß § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB ver­pflich­tet, als Na­mens­zu­satz die Be­zeich­nun­gen „ein­ge­tra­gene Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Al­ler­dings gebe des­sen Wort­laut kei­nen Auf­schluss darüber, wo die­ser Zu­satz auf­zu­neh­men ist. Auch Sinn und Zweck der Vor­schrift spre­chen nach Auf­fas­sung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechts­form­zu­satz zwin­gend dem Na­men der Ge­sell­schaft nach­fol­gen muss. Viel­mehr komme es ent­schei­dend dar­auf an, ob durch die Stel­lung des Zu­sat­zes die In­for­ma­ti­ons- und Aus­sa­ge­kraft des Rechts­form­zu­sat­zes be­einträch­tigt wird. Für die ein­ge­tra­gene GbR ist mit­hin ohne Be­lang, an wel­cher Stelle der Rechts­form­zu­satz in die Ge­sell­schafts­be­zeich­nung auf­ge­nom­men wird, so­lange die Rechts­form da­durch nicht un­klar wird.

 

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