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Einwegkunststofffonds oder „Plastiksteuer“: Sonderabgabe ab 01.01.2025 fällig

Ob Le­bens­mit­tel­behälter, Plas­tiktüten, Getränke­fla­schen und -be­cher oder Zi­ga­ret­ten­fil­ter: Her­stel­ler be­stimm­ter Ein­weg­kunst­stoffe müssen ab 01.01.2025 eine Son­der­ab­gabe zah­len.

Seit dem 01.01.2024 tref­fen Her­stel­ler sog. von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten neue Pflich­ten, die dar­auf ab­zie­len, dass sie einen fi­nan­zi­el­len Bei­trag leis­ten, der sich an der jähr­lich in Ver­kehr ge­brach­ten Menge an be­stimm­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten be­misst und mit dem über einen Fonds Samm­lungs-, Rei­ni­gungs- und Sen­si­bi­li­sie­rungs­ak­ti­vitäten fi­nan­ziert wer­den sol­len. So gilt seit 01.01.2024 eine Re­gis­trie­rungs­pflicht, ab 2025 sind sie zur Leis­tung ei­ner Son­der­ab­gabe ver­pflich­tet.

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Wer ist be­trof­fen?

Nach dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz (EWK­FondsG) sind Her­stel­ler sämt­li­che Markt­teil­neh­mer, die be­stimmte Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte auf dem deut­schen Markt ge­werbsmäßig erst­mals (ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich) be­reit­stel­len oder ver­kau­fen. Her­stel­ler ist so­mit der (tech­ni­sche) Pro­du­zent, ein Befüller, ein Verkäufer oder ein Im­por­teur.

Der Be­griff des Her­stel­lers ori­en­tiert sich an der erst­ma­li­gen Be­reit­stel­lung ei­ner „befüll­ten oder un­befüll­ten“ Ein­weg­kunst­stoff­ver­pa­ckung auf dem Markt - im Ge­gen­satz zum Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG), das sich nur an der In­ver­kehr­brin­gung ei­ner befüll­ten Ver­pa­ckung ori­en­tiert. Das ent­schei­dende Kri­te­rium ist, ob die han­delnde natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son oder rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaft das Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukt erst­mals auf dem Markt be­reit­stellt.

Da die Be­reit­stel­lung „erst­ma­lig“ er­fol­gen muss, ist ein Pro­du­zent, Befüller, Verkäufer oder Im­por­teur, der be­reits ein auf dem Markt be­reit­ge­stell­tes Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukt wei­ter­gibt, kein Her­stel­ler im Sinne des Ge­set­zes. Zu­dem sind Be­trei­ber von elek­tro­ni­schen Marktplätzen und be­stimmte Ful­fil­ment-Dienst­leis­ter be­trof­fen, über oder durch die das In­ver­kehr­brin­gen von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten er­folgt.

Um wel­che Ein­weg­kunst­stof­far­ti­kel geht es?

Ein­weg­kunst­stof­far­ti­kel um­fas­sen eine breite Pa­lette gängi­ger kurz­le­bi­ger Ge­brauchs­ar­ti­kel, die nach ein­ma­li­ger Ver­wen­dung zum vor­ge­se­he­nen Zweck weg­ge­wor­fen, nur sel­ten re­cy­celt und so­mit leicht zu Ab­fall wer­den. Ent­spre­chend dem Ver­ur­sa­chungs­prin­zip wird in die­sem Kon­text ein Re­gime der er­wei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung für be­stimmte Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte ein­geführt.

Zu den be­trof­fe­nen Pro­dukt­grup­pen gehören:

Produktgruppen

Höhe der Abgabe

„To-Go“ Lebensmittelbehältnisse

0,177 Euro/kg

Tüten- und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt zum To-Go-Verzehr

0,876 Euro/kg

Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis zu 3 l ohne Pfand

0,181 Euro/kg

Getränkebehälter mit Pfand

0,001 Euro/kg

Getränkebecher, einschließlich Verschlüsse und Deckel

1,236 Euro/kg

Kunststofftragetaschen

3,801 Euro/kg

Feuchttücher

0,061 Euro/kg

Luftballons

4,340 Euro/kg

Tabakfilter

8,972 Euro/kg

Feuerwerkskörper (ab 2027)

Wird zum 31.12.2026 festgelegt

Hin­weis: Für den Kunst­stoff­an­teil be­ste­hen keine Schwel­len­werte; so ist z. B. ein Eis­be­cher aus Pappe, der eine dünnen Po­ly­mer­be­schich­tung enthält, ein Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukt.

Ein we­sent­li­cher Un­ter­schied zu den be­kann­ten Re­ge­lun­gen des Ver­packG ist der An­satz­punkt für die Be­mes­sung der Ein­weg­kunst­stoff­ab­gabe: nicht das Ge­wicht des Kunst­stoff­an­teils in­ner­halb ei­nes Pro­dukts bzw. Ver­pa­ckung, son­dern das Ge­samt­ge­wicht des Pro­duk­tes ist ent­schei­dend. Wich­tig ist aber, dass bei in Ta­bak­pro­duk­ten ent­hal­te­nen Fil­tern nur die Fil­ter zählen, da sie das Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukt im Sinne der Richt­li­nie (EU) 2019 dar­stel­len.

Was wird mit dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds be­zweckt?

Durch den Ein­weg­kunst­stoff­fonds sol­len die Kos­ten der Ent­sor­gungsträger (Maßnah­men der Ab­fall­be­wirt­schaf­tung, der Rei­ni­gung des öff­ent­li­chen Raums so­wie von Sen­si­bi­li­sie­rungsmaßnah­men) für die Ab­fall­be­sei­ti­gung kom­pen­siert wer­den, in­dem Her­stel­ler in den Fonds ein­zah­len und an­spruchs­be­rech­tigte Ent­sor­gungsträger für jähr­lich er­brachte Leis­tun­gen Aus­zah­lun­gen er­hal­ten. Die Ver­wal­tung des ein­zu­rich­ten­den Fonds liegt beim Um­welt­bun­des­amt (UBA).

Re­gis­trie­rungs- und Mel­de­pflicht be­reits seit 2024 - Zah­lungs­pflicht ab 2025

Um die zah­lungs­pflich­ti­gen Her­stel­ler von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten zu er­fas­sen, müssen sich diese elek­tro­ni­sch beim Um­welt­bun­des­amt (UBA) seit dem 01.01.2024 auf der Platt­form „DI­VID“ re­gis­trie­ren und jähr­lich bis zum 15. Mai dem Um­welt­bun­des­amt auf­ge­schlüsselt nach je­wei­li­ger Art und Masse die von ih­nen im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr erst­mals auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten oder ver­kauf­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte zu mel­den. Diese Mel­dung hat erst­mals zum 15.05.2025 zu er­fol­gen.

Hin­weis: An­ders als beim Ver­packG wird bei der Ge­wichts­an­gabe das Ge­wicht des ge­sam­ten Pro­dukts berück­sich­tigt und nicht nur das der Ver­pa­ckung.

Die Mel­dung be­darf der Prüfung und Bestäti­gung durch einen re­gis­trier­ten Wirt­schaftsprüfer.

Hin­weis: Le­dig­lich bei ei­ner im Vor­jahr un­ter­schrit­te­nen Menge von 100 Ki­lo­gramm der be­trof­fe­nen Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte (Schwel­len­wert) oder der aus­schließli­chen In­ver­kehr­brin­gung von Pfand­fla­schen kann auf eine Prüfung und Bestäti­gung ver­zich­tet wer­den; eine Mel­dung an das Um­welt­bun­des­amt ist je­doch un­abhängig da­von wei­ter­hin vor­zu­neh­men.

Sank­tio­nen bei un­ter­las­se­ner Re­gis­trie­rung

Eine un­ter­las­sene Re­gis­trie­rung führt zu ei­ner Mark­zu­gangs­sperre für Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte.

Ist ein Her­stel­ler i.S.d. EWK­FondsG nicht oder nicht ord­nungs­gemäß re­gis­triert ist, dürfen im Übri­gen auch nicht-Her­stel­ler keine die­ser Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte an­bie­ten.

Fa­zit

Wenn­gleich ge­gen das Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­setz ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken her­vor­ge­bracht wur­den, sind Her­stel­ler gut be­ra­ten, ih­ren Mit­tei­lungs­pflich­ten nach­zu­kom­men, da im Falle ei­ner Schätzung nicht nur ein Bußgeld droht, son­dern er­fah­rungs­gemäß auch ein sog. Schätzungs­zu­schlag zu Las­ten der Her­stel­ler an­ge­nom­men wird.

 

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