Seit dem 01.01.2024 treffen Hersteller sog. von Einwegkunststoffprodukten neue Pflichten, die darauf abzielen, dass sie einen finanziellen Beitrag leisten, der sich an der jährlich in Verkehr gebrachten Menge an bestimmten Einwegkunststoffprodukten bemisst und mit dem über einen Fonds Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsaktivitäten finanziert werden sollen. So gilt seit 01.01.2024 eine Registrierungspflicht, ab 2025 sind sie zur Leistung einer Sonderabgabe verpflichtet.
Wer ist betroffen?
Nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind Hersteller sämtliche Marktteilnehmer, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte auf dem deutschen Markt gewerbsmäßig erstmals (entgeltlich oder unentgeltlich) bereitstellen oder verkaufen. Hersteller ist somit der (technische) Produzent, ein Befüller, ein Verkäufer oder ein Importeur.
Der Begriff des Herstellers orientiert sich an der erstmaligen Bereitstellung einer „befüllten oder unbefüllten“ Einwegkunststoffverpackung auf dem Markt - im Gegensatz zum Verpackungsgesetz (VerpackG), das sich nur an der Inverkehrbringung einer befüllten Verpackung orientiert. Das entscheidende Kriterium ist, ob die handelnde natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft das Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt.
Da die Bereitstellung „erstmalig“ erfolgen muss, ist ein Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur, der bereits ein auf dem Markt bereitgestelltes Einwegkunststoffprodukt weitergibt, kein Hersteller im Sinne des Gesetzes. Zudem sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen und bestimmte Fulfilment-Dienstleister betroffen, über oder durch die das Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten erfolgt.
Um welche Einwegkunststoffartikel geht es?
Einwegkunststoffartikel umfassen eine breite Palette gängiger kurzlebiger Gebrauchsartikel, die nach einmaliger Verwendung zum vorgesehenen Zweck weggeworfen, nur selten recycelt und somit leicht zu Abfall werden. Entsprechend dem Verursachungsprinzip wird in diesem Kontext ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte eingeführt.
Zu den betroffenen Produktgruppen gehören:
Produktgruppen | Höhe der Abgabe |
„To-Go“ Lebensmittelbehältnisse | 0,177 Euro/kg |
Tüten- und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt zum To-Go-Verzehr | 0,876 Euro/kg |
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis zu 3 l ohne Pfand | 0,181 Euro/kg |
Getränkebehälter mit Pfand | 0,001 Euro/kg |
Getränkebecher, einschließlich Verschlüsse und Deckel | 1,236 Euro/kg |
Kunststofftragetaschen | 3,801 Euro/kg |
Feuchttücher | 0,061 Euro/kg |
Luftballons | 4,340 Euro/kg |
Tabakfilter | 8,972 Euro/kg |
Feuerwerkskörper (ab 2027) | Wird zum 31.12.2026 festgelegt |
Hinweis: Für den Kunststoffanteil bestehen keine Schwellenwerte; so ist z. B. ein Eisbecher aus Pappe, der eine dünnen Polymerbeschichtung enthält, ein Einwegkunststoffprodukt.
Ein wesentlicher Unterschied zu den bekannten Regelungen des VerpackG ist der Ansatzpunkt für die Bemessung der Einwegkunststoffabgabe: nicht das Gewicht des Kunststoffanteils innerhalb eines Produkts bzw. Verpackung, sondern das Gesamtgewicht des Produktes ist entscheidend. Wichtig ist aber, dass bei in Tabakprodukten enthaltenen Filtern nur die Filter zählen, da sie das Einwegkunststoffprodukt im Sinne der Richtlinie (EU) 2019 darstellen.
Was wird mit dem Einwegkunststofffonds bezweckt?
Durch den Einwegkunststofffonds sollen die Kosten der Entsorgungsträger (Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen) für die Abfallbeseitigung kompensiert werden, indem Hersteller in den Fonds einzahlen und anspruchsberechtigte Entsorgungsträger für jährlich erbrachte Leistungen Auszahlungen erhalten. Die Verwaltung des einzurichtenden Fonds liegt beim Umweltbundesamt (UBA).
Registrierungs- und Meldepflicht bereits seit 2024 - Zahlungspflicht ab 2025
Um die zahlungspflichtigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu erfassen, müssen sich diese elektronisch beim Umweltbundesamt (UBA) seit dem 01.01.2024 auf der Plattform „DIVID“ registrieren und jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte zu melden. Diese Meldung hat erstmals zum 15.05.2025 zu erfolgen.
Hinweis: Anders als beim VerpackG wird bei der Gewichtsangabe das Gewicht des gesamten Produkts berücksichtigt und nicht nur das der Verpackung.
Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer.
Hinweis: Lediglich bei einer im Vorjahr unterschrittenen Menge von 100 Kilogramm der betroffenen Einwegkunststoffprodukte (Schwellenwert) oder der ausschließlichen Inverkehrbringung von Pfandflaschen kann auf eine Prüfung und Bestätigung verzichtet werden; eine Meldung an das Umweltbundesamt ist jedoch unabhängig davon weiterhin vorzunehmen.
Sanktionen bei unterlassener Registrierung
Eine unterlassene Registrierung führt zu einer Markzugangssperre für Einwegkunststoffprodukte.
Ist ein Hersteller i.S.d. EWKFondsG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, dürfen im Übrigen auch nicht-Hersteller keine dieser Einwegkunststoffprodukte anbieten.
Fazit
Wenngleich gegen das Einwegkunststofffondsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken hervorgebracht wurden, sind Hersteller gut beraten, ihren Mitteilungspflichten nachzukommen, da im Falle einer Schätzung nicht nur ein Bußgeld droht, sondern erfahrungsgemäß auch ein sog. Schätzungszuschlag zu Lasten der Hersteller angenommen wird.