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Rechtsberatung

Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses: Einwöchige Erledigungsfrist

BGH v. 10.12.2019 - II ZR 281/18

Ei­ner Par­tei ist in der Re­gel eine Er­le­di­gungs­frist von ei­ner Wo­che zur Ein­zah­lung des an­ge­for­der­ten Ge­richts­kos­ten­vor­schus­ses zu­zu­ge­ste­hen. So­weit dem Ur­teil des II. Zi­vil­se­nats vom 25.10.2016 (II ZR 230/15) ent­nom­men wer­den mag, dass sich die Frist für den Kos­ten­ein­gang bei der Ge­richts­kasse stets auf höchs­tens drei Werk­tage beläuft, wird daran nicht fest­ge­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und S sind zu glei­chen An­tei­len Ge­sell­schaf­ter der be­klag­ten GmbH. Am 4.1.2017 be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung durch S die Zwangs­ab­tre­tung des Ge­schäfts­an­teils des Klägers an ihn gem. § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Ge­sell­schafts­ver­trags, wo­nach die übri­gen Ge­sell­schaf­ter an­stelle der Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils aus wich­ti­gem Grund des­sen Ab­tre­tung an einen an­de­ren Ge­sell­schaf­ter ver­lan­gen können.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag sieht in § 7 Abs. 5 vor, dass die "Un­wirk­sam­keit oder An­fecht­bar­keit von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen nur in­ner­halb von sechs Wo­chen gel­tend ge­macht wer­den" kann. Der Kläger reichte am 15.2.2017 beim LG Nich­tig­keits­fest­stel­lungs- und An­fech­tungs­klage ein.

Eine er­ste Kos­ten­rech­nung, die der Ur­kunds­be­amte der Ge­schäfts­stelle auf­grund der Streit­wert­an­gabe in der Kla­ge­schrift (100.000 €) er­stellte, be­zahlte der Kläger bin­nen ei­ner Wo­che. Auf eine zweite, an den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers adres­sierte Kos­ten­rech­nung vom 14.3.2017, die auf rich­ter­li­cher Fest­set­zung des vorläufi­gen Streit­werts auf 500.000 € be­ruhte, zahlte der Kläger den Kos­ten­vor­schuss am 11.4.2017 bei Ge­richt ein. Dar­auf­hin ist die Klage zu­ge­stellt wor­den.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Kla­ge­schrift ist am 15.2.2017 und da­mit vor Ab­lauf der in § 7 Abs. 5 des Ge­sell­schafts­ver­trags be­stimm­ten Frist beim LG ein­ge­reicht wor­den. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG ist für die Frage der Frist­wah­rung auf den Ein­gang der Klage ab­zu­stel­len, weil sie der Be­klag­ten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zu­ge­stellt wor­den ist.

Eine Zu­stel­lung "demnächst" nach Ein­gang des An­trags oder der Erklärung be­deu­tet eine Zu­stel­lung in­ner­halb ei­ner nach den Umständen an­ge­mes­se­nen, selbst länge­ren Frist, wenn die Par­tei oder ihr Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­samt­si­tua­tion al­les Zu­mut­bare für die als­bal­dige Zu­stel­lung ge­tan hat. Die Zu­stel­lung ist da­ge­gen nicht mehr "demnächst" er­folgt, wenn die Par­tei, der die Frist­wah­rung ob­liegt, oder ihr Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter durch nachlässi­ges auch leicht fahrlässi­ges Ver­hal­ten zu ei­ner nicht bloß ge­ringfügi­gen Zu­stel­lungs­verzöge­rung bei­ge­tra­gen hat. Hat der Ver­an­las­ser die Zu­stel­lung nicht vor­werf­bar verzögert oder fällt ihm nur eine ge­ringfügige Verzöge­rung zur Last, über­wie­gen re­gelmäßig seine In­ter­es­sen ge­genüber den Be­lan­gen des Zu­stel­lungs­adres­sa­ten. Bei der Be­mes­sung ei­ner Verzöge­rung ist auf die Zeit­spanne ab­zu­stel­len, um die sich der oh­ne­hin er­for­der­li­che Zeit­raum für die Zu­stel­lung der Klage als Folge der Nachlässig­keit des Klägers verzögert. Dem Zu­stel­lungs­ver­an­las­ser zu­zu­rech­nende Verzöge­run­gen von bis zu 14 Ta­gen gel­ten re­gelmäßig als ge­ringfügig und sind des­halb hin­zu­neh­men.

Der Kläger hat die Zu­stel­lung nur ge­ringfügig verzögert. Die ihm zu­zu­rech­nen­den Verzöge­run­gen be­lau­fen sich auf nicht mehr als 14 Tage. Das OLG ist im recht­li­chen Aus­gangs­punkt zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger zunächst die nach rich­ter­li­cher Fest­set­zung des vorläufi­gen Streit­werts er­stellte Ge­richts­kos­ten­rech­nung vom 14.3.2017 ab­war­ten durfte. Nach­dem die Kos­ten­rech­nung am 16.3.2017, einem Don­ners­tag, bei dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers ein­ging, mus­ste die­ser sie prüfen und an den Kläger wei­ter­lei­ten. Der dafür er­for­der­li­che Zeit­raum ist im All­ge­mei­nen mit drei Werk­ta­gen zu ver­an­schla­gen un­ter Aus­klam­me­rung des Ein­gangs­ta­ges und von Wo­chen­end­ta­gen. Er führt nicht zu ei­ner der Par­tei zu­zu­rech­nen­den Verzöge­rung, son­dern zählt zum nor­ma­len Ab­lauf. Die Prüfungs- und Wei­ter­lei­tungs­frist be­gann mit­hin am 17.3.2017 und en­dete mit Ab­lauf des 21.3.2017.

Dem Kläger war darüber hin­aus eine aus­rei­chende Frist zur Be­reit­stel­lung und Ein­zah­lung des Kos­ten­vor­schus­ses zu­zu­bil­li­gen. Auch von ei­ner auf die Wah­rung ih­rer pro­zes­sua­len Ob­lie­gen­heit be­dach­ten Par­tei kann ins­be­son­dere nicht ver­langt wer­den, an Wo­chen­end- und Fei­er­ta­gen für die Ein­zah­lung des Kos­ten­vor­schus­ses zu sor­gen. Der Par­tei ist des­halb nach der neue­ren BGH-Recht­spre­chung zur Be­wir­kung der Ein­zah­lung in der Re­gel eine Er­le­di­gungs­frist von ei­ner Wo­che zu­zu­ge­ste­hen. So­weit dem Ur­teil des Se­nats vom 25.10.2016 (II ZR 230/15) ent­nom­men wer­den mag, dass sich die Frist für den Kos­ten­ein­gang bei der Ge­richts­kasse stets auf höchs­tens drei Werk­tage beläuft, wird daran nicht fest­ge­hal­ten. Die Frist zur Be­reit­stel­lung und Ein­zah­lung des Kos­ten­vor­schus­ses durch den Kläger be­gann hier­nach am 21.3.2017 und lief frühes­tens am 28.3.2017 ab. Da der Kläger den Kos­ten­vor­schuss am 11.4.2017 be­zahlte, beträgt die ihm zu­zu­rech­nende Verzöge­rung der Zu­stel­lung der Klage nicht mehr als 14 Tage.

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