Der Sachverhalt:
Der Kläger und S sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter der beklagten GmbH. Am 4.1.2017 beschloss die Gesellschafterversammlung durch S die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des Klägers an ihn gem. § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags, wonach die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund dessen Abtretung an einen anderen Gesellschafter verlangen können.
Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 7 Abs. 5 vor, dass die "Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden" kann. Der Kläger reichte am 15.2.2017 beim LG Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage ein.
Eine erste Kostenrechnung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aufgrund der Streitwertangabe in der Klageschrift (100.000 €) erstellte, bezahlte der Kläger binnen einer Woche. Auf eine zweite, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Kostenrechnung vom 14.3.2017, die auf richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 500.000 € beruhte, zahlte der Kläger den Kostenvorschuss am 11.4.2017 bei Gericht ein. Daraufhin ist die Klage zugestellt worden.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Klageschrift ist am 15.2.2017 und damit vor Ablauf der in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags bestimmten Frist beim LG eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des OLG ist für die Frage der Fristwahrung auf den Eingang der Klage abzustellen, weil sie der Beklagten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist.
Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges auch leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen.
Der Kläger hat die Zustellung nur geringfügig verzögert. Die ihm zuzurechnenden Verzögerungen belaufen sich auf nicht mehr als 14 Tage. Das OLG ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zunächst die nach richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts erstellte Gerichtskostenrechnung vom 14.3.2017 abwarten durfte. Nachdem die Kostenrechnung am 16.3.2017, einem Donnerstag, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, musste dieser sie prüfen und an den Kläger weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf. Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist begann mithin am 17.3.2017 und endete mit Ablauf des 21.3.2017.
Dem Kläger war darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann insbesondere nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen. Der Partei ist deshalb nach der neueren BGH-Rechtsprechung zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen. Soweit dem Urteil des Senats vom 25.10.2016 (II ZR 230/15) entnommen werden mag, dass sich die Frist für den Kosteneingang bei der Gerichtskasse stets auf höchstens drei Werktage beläuft, wird daran nicht festgehalten. Die Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger begann hiernach am 21.3.2017 und lief frühestens am 28.3.2017 ab. Da der Kläger den Kostenvorschuss am 11.4.2017 bezahlte, beträgt die ihm zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klage nicht mehr als 14 Tage.
Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Soweit dem Urteil des II. Zivilsenats vom 25.10.2016 (II ZR 230/15) entnommen werden mag, dass sich die Frist für den Kosteneingang bei der Gerichtskasse stets auf höchstens drei Werktage beläuft, wird daran nicht festgehalten.