deen

Steuerberatung

Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar

BFH v. 3.9.2019 - IX R 12/18

Die Ein­zie­hung ei­ner For­de­rung, die von einem Drit­ten un­ter Nenn­wert ent­gelt­lich er­wor­ben wurde, stellt keine "Veräußerung" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Denn sie be­inhal­tet we­der einen ent­gelt­li­chen Vor­gang noch führt sie zu einem Recht­sträger­wech­sel.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Ein­zie­hung ei­ner For­de­rung das Tat­be­stands­merk­mal der "Veräußerung" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streit­jahr 2008 gel­ten­den Fas­sung erfüllt. Der Kläger er­zielte im Streit­jahr u.a. Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit aus ei­ner Tätig­keit als Ge­schäftsführer der H-KG. Das Fi­nanz­amt er­ließ einen un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung ste­hen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, in dem es in ver­schie­de­nen - hier nicht im Streit ste­hen­den - Punk­ten von den An­ga­ben des Klägers in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab­wich.

Im No­vem­ber 2013 er­hielt das Fi­nanz­amt über eine - im Zuge ei­ner Be­triebsprüfung bei der H-KG ge­fer­tigte - Kon­troll­mit­tei­lung von fol­gen­dem Sach­ver­halt Kennt­nis:

Im Juni 2008 hatte der Kläger von der H-KG eine For­de­rung ge­gen die C-GmbH i.H.v. rd. 410.000 ,€ zzgl. rd. 45.000 € Zin­sen zum Kauf­preis von 200.000 € er­wor­ben. In der zwi­schen den Be­tei­lig­ten ge­trof­fe­nen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung wurde aus­zugs­weise Fol­gen­des ver­ein­bart:
1. Die H-KG benötigt auf Grund der not­wen­di­gen Zwi­schen­fi­nan­zie­rung für das lau­fende In­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben drin­gend Li­qui­dität. Die H-KG hat ge­genüber der C-GmbH eine For­de­rung aus 2003 i.H.v. 410.000 € zzgl. 45.000 € Zin­sen. Diese For­de­rung kann der­zeit auch auf Grund der ak­tu­el­len Ex­pan­si­ons­phase der C-GmbH nicht aus­ge­gli­chen wer­den.
2. Es wird ver­ein­bart, dass der al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter der C-GmbH [d.h. der Kläger] diese For­de­run­gen zu einem Be­trag von 200.000 € er­wirbt. Im Ge­gen­zug ver­zich­tet die H-KG auf die Zin­sen i.H.v. 45.000 €.
3. Mit Zah­lung des vor­ge­nann­ten Be­tra­ges geht der Ge­samt­an­spruch i.H.v. 410.000 € von der H-KG an [den Kläger] über.

Der Kläger war im Streit­jahr mit 40 % am Kom­man­dit­ka­pi­tal der H-KG be­tei­ligt. Ne­ben dem Kläger wa­ren im Streit­jahr mit 20 % Frau X, die im Jahr 2010 die Ehe­frau des Klägers wurde, so­wie mit 40 % eine wei­tere natürli­che Per­son an der H-KG be­tei­ligt. Am Stamm­ka­pi­tal der C-GmbH war der Kläger zu 100 % be­tei­ligt. Im De­zem­ber 2008 be­zahlte die C-GmbH 400.000 € zur (teil­wei­sen) Be­glei­chung der For­de­rung an den Kläger. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin einen geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, in dem es sons­tige Einkünfte des Klägers i.H.v. 200.000 € an­setzte. Es ging da­von aus, dass der Kläger mit der Ein­zie­hung der For­de­rung den Tat­be­stand ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäftes i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt und einen Ge­winn in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem Kauf­preis der For­de­rung (200.000 €) und dem ein­ge­zo­ge­nen Be­trag (400.000 €) er­zielt habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger durch Ein­zie­hung der von ihm er­wor­be­nen For­de­rung ge­gen die C-GmbH den Tat­be­stand ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäftes i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt hat.

Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sons­ti­gen Einkünf­ten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch sol­che aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.S.d. § 23 EStG. Diese um­fas­sen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungs­ge­schäfte bei "an­de­ren Wirt­schaftsgütern", bei de­nen der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit den Be­stim­mun­gen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG er­fasst das EStG - ab­wei­chend von dem sonst im Ein­kom­men­steu­er­recht be­ste­hen­den Grund­satz, wo­nach Einkünfte aus der Veräußerung pri­va­ter, nicht zu einem Be­triebs­vermögen gehören­der Wirt­schaftsgüter nicht steu­er­bar sind - in­ner­halb der Veräußerungs­frist von einem Jahr rea­li­sierte Wertände­run­gen von be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern jed­we­der Art im Pri­vat­vermögen.

Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ver­wen­de­ten Be­griffe "An­schaf­fung" und "Veräußerung" er­schließen sich aus den Re­ge­lun­gen des § 6 EStG, des § 255 Abs. 1 des HGB und der §§ 135, 136 BGB. Un­ter An­schaf­fung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG ist da­nach der ent­gelt­li­che Er­werb und ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes Wirt­schafts­guts auf einen Drit­ten - d.h. auf eine an­dere Per­son - zu ver­ste­hen. Eine "Veräußerung" i.S.d. ge­nann­ten Vor­schrift setzt da­her nicht nur die Ent­gelt­lich­keit des Über­tra­gungs­vor­gangs vor­aus, son­dern auch, dass sich auf­grund der zu­grunde lie­gen­den schuld­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ein Recht­sträger­wech­sel an dem veräußer­ten Wirt­schafts­gut voll­zieht.

Die bloße Erfüllung ei­nes schuld­recht­li­chen An­spruchs stellt da­ge­gen kei­nen ent­gelt­li­chen, mit einem Recht­sträger ver­bun­de­nen Über­tra­gungs­vor­gang dar. Denn der Gläubi­ger erhält im Fall der Erfüllung nicht mehr, als sei­nem Leis­tungs­an­spruch ent­spricht. Da­mit rea­li­siert er ins­be­son­dere auch keine Wertände­rung hin­sicht­lich des maßgeb­li­chen (nämli­chen) Wirt­schafts­guts - hier: eine Geld­for­de­rung - zu­mal er wei­ter­hin die Preis­ge­fahr trägt. Der Norm­zweck des § 23 EStG, in­ner­halb der Hal­te­frist rea­li­sierte Wert­erhöhun­gen ei­nes be­stimm­ten Wirt­schafts­guts im Pri­vat­vermögen der Ein­kom­men­steuer zu un­ter­wer­fen, ist in sol­chen Fällen mit­hin nicht erfüllt. Zu­dem fehlt es im Fall der Erfüllung ei­ner schuld­recht­li­chen For­de­rung an einem Recht­sträger­wech­sel, da der Gläubi­ger bei Til­gung le­dig­lich et­was erhält, was er zi­vil­recht­lich be­reits im Zeit­punkt der Ab­tre­tung der For­de­rung er­wor­ben hatte.

Der BFH hat nun in Ab­kehr von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass die Ein­zie­hung ei­ner For­de­rung, die von einem Drit­ten un­ter Nenn­wert ent­gelt­lich er­wor­ben wurde, keine "Veräußerung" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar­stellt, da sie we­der einen ent­gelt­li­chen Vor­gang be­inhal­tet noch zu einem Recht­sträger­wech­sel führt. Ei­ner An­frage nach § 11 Abs. 3 FGO an den Großen Se­nat be­durfte es nicht, da der er­ken­nende Se­nat die al­lei­nige sach­li­che Zuständig­keit für Strei­tig­kei­ten be­tref­fend die Ein­kom­men­steuer auf sons­tige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 bis 4 EStG be­sitzt.

nach oben