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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bei nach dem 31.12.2018 aus­ge­stell­ten Gut­schei­nen ist um­satz­steu­er­lich zwi­schen Ein­zweck- und Mehr­zweck-Gut­schei­nen zu dif­fe­ren­zie­ren. Die Fi­nanz­ver­wal­tung sieht je­doch für Gut­scheine, die ab dem 1.1.2019 und vor dem 2.2.2021 aus­ge­stellt wer­den, eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung vor.

Bei nach dem 31.12.2018 aus­ge­stell­ten Ein­zweck-Gut­schei­nen führt grundsätz­lich be­reits die Aus­gabe des Gut­scheins an die Kun­den bzw. des­sen Über­tra­gung im ei­ge­nen Na­men auf einen an­de­ren Un­ter­neh­mer dazu, dass die Um­satz­steuer für die durch den Gut­schein ge­schul­dete Leis­tung ent­steht. Mit Schrei­ben vom 2.11.2020 (Az. III C 2 -S 7100/19/10001 :002) geht das BMF ausführ­lich dar­auf ein, in wel­chen Fällen von einem Ein­zweck-Gut­schein aus­zu­ge­hen ist und wel­che um­satz­steu­er­li­chen Fol­gen des­sen Ver­wen­dung in ei­ner Ver­triebs­kette hat. Die Nicht­einlösung des Ein­zweck-Gut­scheins ist um­satz­steu­er­lich ir­re­le­vant, so­weit es nicht zu ei­ner Rück­zah­lung des Ent­gelts kommt.

Bei einem Mehr­zweck-Gut­schein ist hin­ge­gen die ge­schul­dete Um­satz­steuer noch nicht mit Aus­gabe des Gut­scheins be­stimm­bar. Das BMF geht de­tail­liert auf die um­satz­steu­er­li­chen Fol­gen der Einlösung des Mehr­zweck-Gut­scheins ein.

Hinweis

Die Vor­ga­ben des BMF-Schrei­bens sind zwar grundsätz­lich auf Gut­scheine an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2018 aus­ge­stellt wer­den. Je­doch wird es nicht be­an­stan­det, wenn die Be­tei­lig­ten ab dem 1.1.2019 und vor dem 2.2.2021 aus­ge­stellte Gut­scheine - auch für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs - nicht ent­spre­chend den Ausführun­gen des BMF-Schrei­bens be­han­deln.

Wei­terführende Hin­weise zu dem An­wen­dungs­schrei­ben des BMF fin­den Sie in un­se­rem Um­satz­steuer-Im­puls.

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