Bei nach dem 31.12.2018 ausgestellten Einzweck-Gutscheinen führt grundsätzlich bereits die Ausgabe des Gutscheins an die Kunden bzw. dessen Übertragung im eigenen Namen auf einen anderen Unternehmer dazu, dass die Umsatzsteuer für die durch den Gutschein geschuldete Leistung entsteht. Mit Schreiben vom 2.11.2020 (Az. III C 2 -S 7100/19/10001 :002) geht das BMF ausführlich darauf ein, in welchen Fällen von einem Einzweck-Gutschein auszugehen ist und welche umsatzsteuerlichen Folgen dessen Verwendung in einer Vertriebskette hat. Die Nichteinlösung des Einzweck-Gutscheins ist umsatzsteuerlich irrelevant, soweit es nicht zu einer Rückzahlung des Entgelts kommt.
Bei einem Mehrzweck-Gutschein ist hingegen die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht mit Ausgabe des Gutscheins bestimmbar. Das BMF geht detailliert auf die umsatzsteuerlichen Folgen der Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins ein.
Hinweis
Die Vorgaben des BMF-Schreibens sind zwar grundsätzlich auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Jedoch wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten ab dem 1.1.2019 und vor dem 2.2.2021 ausgestellte Gutscheine - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht entsprechend den Ausführungen des BMF-Schreibens behandeln.
Weiterführende Hinweise zu dem Anwendungsschreiben des BMF finden Sie in unserem Umsatzsteuer-Impuls.