Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, ist als geldwerter Vorteil monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (inkl. Umsatzsteuer) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu berücksichtigen. Damit ist der geldwerte Vorteil sowohl aus Privatfahrten, aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie aus Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten (gleich lautende Ländererlasse vom 23.11.2012, BStBl. I 2012, S. 1224).
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine Steuerbefreiung des Nutzungsvorteils vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 eingefügt, sofern dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Greift die Steuerbefreiung nicht, sehen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019 vor, dass zwar grundsätzlich die Ermittlung des geldwerten Vorteils mit monatlich 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung beibehalten wird. Bei einer erstmaligen Überlassung des Fahrrads zur Privatnutzung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 ist allerdings als geldwerter Vorteil 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. Dabei ist nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt das Fahrrad vom Arbeitgeber angeschafft, hergestellt oder geleast wurde. Kommt es allerdings bei einem vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Fahrrad zu einem Wechsel des Nutzungsberechtigten, ist weiterhin 1 % der vollen unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Hinweis
Die Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind und für die demnach u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Die Privatnutzung von Elektrofahrrädern, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, und die somit als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, ist nach den Vorgaben für Dienstwagen zu ermitteln.