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Steuerberatung

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Zwar kann ein be­trieb­li­ches (Elek­tro-)Fahr­rad vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 dem Ar­beit­neh­mer steu­er­frei auch zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wer­den. Sind die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­frei­heit nicht erfüllt, klären die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder, wie der geld­werte Vor­teil zu er­mit­teln ist.

Überlässt der Ar­beit­ge­ber sei­nem Ar­beit­neh­mer ein be­trieb­li­ches Fahr­rad zur pri­va­ten Nut­zung, ist als geld­wer­ter Vor­teil mo­nat­lich 1 % der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung (inkl. Um­satz­steuer) des Her­stel­lers, Im­por­teurs oder Großhänd­lers im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme zu berück­sich­ti­gen. Da­mit ist der geld­werte Vor­teil so­wohl aus Pri­vat­fahr­ten, aus Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte so­wie aus Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ab­ge­gol­ten (gleich lau­tende Länder­er­lasse vom 23.11.2012, BStBl. I 2012, S. 1224).

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 wurde eine Steu­er­be­frei­ung des Nut­zungs­vor­teils vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 ein­gefügt, so­fern die­ser zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird.

Greift die Steu­er­be­frei­ung nicht, se­hen die gleich lau­ten­den Er­lasse der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 13.3.2019 vor, dass zwar grundsätz­lich die Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils mit mo­nat­lich 1 % der un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung bei­be­hal­ten wird. Bei ei­ner erst­ma­li­gen Über­las­sung des Fahr­rads zur Pri­vat­nut­zung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 ist al­ler­dings als geld­wer­ter Vor­teil 1 % der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten hal­bier­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung an­zu­set­zen. Da­bei ist nicht maßgeb­lich, zu wel­chem Zeit­punkt das Fahr­rad vom Ar­beit­ge­ber an­ge­schafft, her­ge­stellt oder ge­least wurde. Kommt es al­ler­dings bei einem vor dem 1.1.2019 vom Ar­beit­ge­ber be­reits einem Ar­beit­neh­mer zur Pri­vat­nut­zung über­las­se­nen Fahr­rad zu einem Wech­sel des Nut­zungs­be­rech­tig­ten, ist wei­ter­hin 1 % der vollen un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung als geld­wer­ter Vor­teil an­zu­set­zen.

Hinweis

Die Re­ge­lun­gen gel­ten auch für Elek­tro­fahrräder, wenn diese ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rad ein­zu­ord­nen sind und für die dem­nach u. a. keine Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht be­steht. Die Pri­vat­nut­zung von Elek­tro­fahrrädern, de­ren Mo­tor auch Ge­schwin­dig­kei­ten über 25 km/h un­terstützt, und die so­mit als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind, ist nach den Vor­ga­ben für Dienst­wa­gen zu er­mit­teln. 

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