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Steuerberatung

Elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 wurde die elek­tro­ni­sche Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) ein­geführt. Ge­setz­lich kran­ken­ver­si­cherte Ar­beit­neh­mer müssen ih­rem Ar­beit­ge­ber ab die­sem Zeit­punkt keine Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung im Falle ei­ner Krank­schrei­bung durch den Arzt vor­le­gen. Viel­mehr sind die Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, die Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung, kurz eAU, nach ei­ner ent­spre­chen­den Mit­tei­lung durch den Ar­beit­neh­mer elek­tro­ni­sch bei der zuständi­gen Kran­ken­kasse ab­zu­ru­fen, § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV.

Die neue eAU gilt nur für ge­setz­lich, nicht je­doch für pri­vat kran­ken­ver­si­cherte Ar­beit­neh­mer. Außer­dem kommt sie nicht zur An­wen­dung für Krank­schrei­bun­gen durch Pri­vatärzte, Ärzte im Aus­land so­wie durch nichtärzt­li­che Phy­sio- und Psy­cho­the­ra­peu­ten.

Ar­beit­neh­mer sind nach wie vor ver­pflich­tet, ih­rem Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dauer un­verzüglich mit­zu­tei­len (§ 5 Abs. 1 S.1 EFZG). Der Weg­fall der Nach­weis­pflicht durch die AU-Vor­lage für ge­setz­lich kran­ken­ver­si­cherte Ar­beit­neh­mer be­zieht sich nicht nur auf die Erst­be­schei­ni­gung, son­dern auch auf die Fol­gen­be­schei­ni­gung. In bei­den Fällen be­steht nun­mehr eine sog. Fest­stel­lungs­pflicht, d. h. der Ar­beit­neh­mer muss in der für ihn gel­ten­den Frist die Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dauer durch einen Arzt fest­stel­len las­sen.

Es emp­fiehlt sich bei Krank­mel­dun­gen von ge­setz­lich kran­ken­ver­si­cher­ten Be­schäftig­ten fol­gende Pro­zesse im Un­ter­neh­men zu im­ple­men­tie­ren:

  • Un­verzügli­che An­zeige der Ar­beits­unfähig­keit durch den Ar­beit­neh­mer te­le­fo­ni­sch und/oder per E-Mail
  • Auf­su­chen ei­nes Arz­tes gemäß der ar­beits­ver­trag­li­chen Fris­ten­re­ge­lung, i. d. R. spätes­tens nach dem drit­ten Ka­len­der­tag der Ar­beits­unfähig­keit, und Fest­stel­lung der Ar­beits­unfähig­keit ein­schließlich de­ren vor­aus­sicht­li­cher Dauer
  • Aushändi­gung ei­ner Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung in Pa­pier­form durch den Arzt; grundsätz­lich keine Ver­pflich­tung zur Wei­ter­lei­tung an den Ar­beit­ge­ber
  • Ar­beit­neh­mer in­for­miert den Ar­beit­ge­ber über den ge­nauen Zeit­raum der Krank­schrei­bung durch den Arzt
  • Ab­ruf der elek­tro­ni­schen Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung bei der ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse durch den Ar­beit­ge­ber.

Hin­weis: Vor­ste­hen­der Pro­zess gilt auch für den Fall, dass die Ar­beits­unfähig­keit länger dau­ert als in der eAU an­ge­ge­ben und auch wenn kei­nen An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber mehr be­steht.

Nach wie vor sind Ar­beit­ge­ber be­rech­tigt, eine AU-Be­schei­ni­gung auch schon früher, z. B. ab dem ers­ten Tag der Krank­heit zu ver­lan­gen. Hier­mit kor­re­spon­diert dann aber nicht mehr die Ver­pflich­tung der ge­setz­lich kran­ken­ver­si­cher­ten Ar­beit­neh­mer, dem Ar­beit­ge­ber die AU-Be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen. Er muss aber wei­ter­hin das Be­ste­hen ei­ner Ar­beits­unfähig­keit so­wie de­ren vor­aus­sicht­li­che Dauer fest­stel­len und sich eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung aushändi­gen las­sen. Wie bis­her er­hal­ten Ar­beit­neh­mer von ih­rem Arzt eine AU in Pa­pier­form aus­gehändigt. Sie müssen diese aber nicht mehr ih­rem Ar­beit­ge­ber vor­le­gen. Viel­mehr ist die­ser ver­pflich­tet, diese elek­tro­ni­sch bei der Kran­ken­ver­si­che­rung ab­zu­ru­fen.

Hin­weis: Ar­beit­ge­ber können die von der ITSG (In­for­ma­ti­ons­tech­ni­sche Ser­vice­stelle der Ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung) zur Verfügung ge­stellte kos­ten­lose Soft­ware SV.net nut­zen, die auch den Ab­ruf elek­tro­ni­scher Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gun­gen ermöglicht. Grundsätze für die Mel­dung der Ar­beits­unfähig­keits­zei­ten im Rah­men des Da­ten­aus­tauschs, eine Ver­fah­rens­be­schrei­bung so­wie Sche­mata und Prüfhin­weise fin­den Sie auf dem ei­gens hierfür ein­ge­rich­te­ten In­ter­net­auf­tritt des GKV-Spit­zen­ver­ban­des für das eAU-Ar­beit­ge­ber­ver­fah­ren.

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