Elektronische Aufzeichnungssysteme sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen (§ 146a AO). Laut Schreiben des BMF vom 6.11.2019 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügen.
Hiervon unberührt bleibt jedoch die ab 1.1.2020 bestehende Belegausgabepflicht. Demnach muss dem an einem aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg über den Geschäftsvorfall ausgestellt und zur Verfügung gestellt werden.