Dass ab 1. Januar 2015 der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer aufgrund EU-rechtlichern Vorgaben nicht mehr am Ort des leistenden Unternehmers, sondern am Verbrauchsort als erbracht gelten (Bestimmungslandprinzip) ist seit längerem bekannt. Einzig die formelle Umsetzung ins nationale deutsche Umsatzsteuergesetz hatte bislang noch nicht stattgefunden.
Das ist allerdings nunmehr erfolgt: Mit dem kürzlich beschlossenen Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien wurde diese Regelung nun in innerstaatliches Recht umgesetzt, so dass E-Dienstleistungen an Nichtunternehmer (wie Privatpersonen, Kommunen, Universitäten, etc.) ab 2015 in dem Staat der Umsatzsteuer unterliegen, in dem der Verbraucher ansässig ist.
Hinsichtlich der weitreichenden Konsequenzen für die leistenden Unternehmer gilt es unter anderem, die Eigenschaft des Kunden (Privatperson oder Unternehmer) bei Leistungserbringung zu prüfen. Des Weiteren sind technische Vorkehrungen zu treffen, um den Verbrauchsort der betroffenen Dienstleistungen zu dokumentieren, zu archivieren und ggfs. Belege mit gesondertem nationalem Umsatzsteuerausweis des Verbrauchsortes zu generieren. Neben den damit einhergehenden Anpassungen, die in den betriebsinternen Abläufen vorzunehmen sind, sollten sich Anbieter von betroffenen Dienstleistungen zeitnah auch mit der Möglichkeit des sog. Mini-one-stop-shop (kurz: MOSS), einem besonderen Besteuerungsverfahren, vertraut machen. Entsprechende Regelungen hierzu wurden ebenso mit dem bereits genannten Gesetz mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 im deutschen Umsatzsteuerrecht eingeführt.
Im Rahmen unserer Veranstaltung erläutern wir die ab 1. Januar 2015 geltende Rechtslage, insbesondere den Anwendungsbereich und die gesetzlichen Anforderungen und stellen den technischen Umstellungsbedarf dar.
Teilnahmegebühr € 90,00 + 19% MwSt