Das BZSt weist nun auf seiner Homepage darauf hin, dass im Februar 2024 eine Umstellung des IT-Fachverfahrens für den Steuerabzug nach § 50a EStG erfolgte, welches zu folgenden Änderungen im Zusammenhang mit den Steueranmeldungen nach § 50a EStG führt:
- Im Januar 2024 wurden für den Steuerabzug nach § 50a EStG neue Steuernummern durch das BZSt an alle für den Steuerabzug nach § 50a EStG registrierte Steuerpflichtige versendet. Nur unter dieser neuen Steuernummer können ab sofort Übermittlungen über das BOP erfolgen.
- In dem Schreiben des BZSt im Januar 2024 wurde zudem auf die neue Bankverbindung hingewiesen, die ab sofort zu verwenden ist. Bei der Zahlung sind das in diesem Schreiben mitgeteilte Kassenzeichen, die Steuerart und der Zeitraum zu benennen (mehr dazu siehe hier).